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Beschlagnahme von Glücksspielgeräten
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 33
- Rechtsprechung, 144 Wörter
- Seiten 424-424
- https://doi.org/10.33196/wbl201907042401
30,00 €
inkl MwStDer Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz unterliegen sämtliche Komponenten bzw Bestandteile des Glücksspielgerätes, die bei Durchführung der verbotenen Ausspielungen verwendet wurden, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 53 Abs 1 GSpG vorliegen. Der Ausspruch der (vorläufigen) Beschlagnahme eines Glücksspielgerätes umfasst daher bei der gebotenen gesetzeskonformen Auslegung sämtliche Bestandteile dieses Glücksspielgerätes. Folglich erfasst die Beschlagnahme auch das im Glücksspielgerät befindliche Geld. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bestandteile des Glücksspielgerätes in der für den Betrieb vorgesehenen Weise zusammengesetzt bzw verbunden sind. Wesentlich ist, dass sie sich zum Zeitpunkt des Ausspruchs der vorläufigen Beschlagnahme in der Verfügungsmacht der einschreitenden Organe befunden haben. Nicht entscheidungsrelevant ist es indes, ob sich zum Zeitpunkt des Ausspruchs der vorläufigen Beschlagnahme die Kassenlade samt dem darin enthaltenen Geld allenfalls zeitweilig nicht im Glücksspielgerät befand.
- VwGH, 21.01.2019, Ra 2018/17/0009
- § 53 Abs 1 GSpG
- WBl-Slg 2019/134
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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