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Verfahrensrecht/Verbraucherschutz: Lugano II-Übereinkommen, Verbraucherkreditvertrag
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 33
- Rechtsprechung, 2758 Wörter
- Seiten 403-406
- https://doi.org/10.33196/wbl201907040301
30,00 €
inkl MwStArt 15 des am 30. Oktober 2007 unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von E in Zivil- und Handelssachen, das im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008 genehmigt wurde, ist dahin auszulegen, dass für die Bestimmung, ob ein Kreditvertrag ein Kreditvertrag ist, der vor einem Verbraucher iS dieses Art 15 geschlossen wurde, nicht zu prüfen ist, ob er idS in den Geltungsbereich der RL 2008/48/EG des EP und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG des Rates fällt, dass der Gesamtbetrag des in Rede stehenden Kredits die in Art 2 Abs 2 lit c dieser RL festgelegte Obergrenze nicht überschreitet, und dass es insoweit nicht von Bedeutung ist, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser RL keine höhere Obergrenze vorsehen.
- Art 15 des am 30. Oktober 2007 unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von E in Zivil- und Handelssachen, das im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. Nove
- WBl-Slg 2019/121
- EuGH, 02.05.2019, Rs C-694/17, (Pillar Securitisation Sàrl /Hildur Arnadottir; Cour de cassation [Kassationsgerichtshof, Luxemburg])
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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