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Verfahrensrecht, Verbraucherschutz: Zur Bestimmung des für die E über eine Klage auf Ausgleichszahlung wegen eines verspäteten Fluges zuständigen Gerichts
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 33
- Rechtsprechung, 2112 Wörter
- Seiten 401-403
- https://doi.org/10.33196/wbl201907040101
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inkl MwStArt 7 Nr 5 der VO (EU) Nr 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass ein Gericht eines MS für die E über einen Rechtsstreit über eine nach Art 7 der VO (EG) Nr 261/2004 des EP und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der VO (EWG) Nr 295/91 erhobene und gegen eine Fluggesellschaft mit Sitz in einem anderen MS gerichtete Klage auf Ausgleichszahlung nicht deshalb zuständig ist, weil diese Gesellschaft im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichts über eine Zweigniederlassung verfügt, ohne dass diese an dem Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem betreffenden Fluggast beteiligt ist.
Art 26 Abs 1 der VO Nr 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass er in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem der Bekl keine Stellungnahme abgegeben oder sich nicht eingelassen hat, nicht anwendbar ist.
- EuGH, 11.04.2019, Rs C-464/18, (ZX/Ryanair DAC; Juzgado de lo Mercantil n° 1 de Gerona [Handelsgericht Nr 1 Gerona, Spanien])
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2019/120
- Art 7 Nr 5 und Art 26 der VO (EU) Nr 1215/2012 des EP und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von E in Zivil- und Handelssachen (Neufassung)
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