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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 7, Juli 2019, Band 33

Zur insolvenzrechtlichen Qualifikation von Zeitguthaben

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Zum laufenden Entgelt werden die zeitbezogenen Ansprüche (zB Sonderzahlungen, Überstunden) des Arbeitnehmers gezählt, die ihm für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft als Erfüllung des zweiseitigen Arbeitsvertrags zustehen.

Das laufende Entgelt ist für die Periode ab Insolvenzeröffnung nach dem Anwartschaftsprinzip im Verhältnis des Anspruchszeitraums vor und nach Insolvenzeröffnung aliquot zu errechnen.

Mehr- und Überstundenabgeltungen entstehen – wie laufendes Entgelt allgemein – mit der Erbringung der zusätzlichen Arbeitsleistung und sind dementsprechend als Insolvenzforderungen oder als Masseforderungen zu qualifizieren.

Zeitguthaben stellen Überstunden dar, die in einer bestimmten Periode erbracht werden. Die Qualifikation von Überstunden als Insolvenz- oder Masseforderung hängt grundsätzlich davon ab, ob die Leistung, die den Anspruch begründet, vor oder nach Konkurseröffnung erfolgte.

Für die insolvenzrechtliche Qualifikation der Abfindung eines bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht verbrauchten Zeitguthabens ist auf den Zeitpunkt der Leistung jener Mehr- und Überstunden abzustellen ist, die zu dem Zeitguthaben geführt haben Wurden die Mehr- und Überstunden etwa vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (zusätzlich zur normalen Arbeitsleistung) erbracht, dann ist das Entgelt für dieses Zeitguthaben bloß eine Insolvenzforderung.

  • OLG Linz, 01.08.2018, 12 Ra 44/18d
  • § 19 Abs 4 AZG
  • LG Wels, 19.04.2018, 14 Cga 6/18w
  • § 46 Abs 1 Z 3 IO
  • WBl-Slg 2019/124
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 10 AZG
  • § 51 Abs 2 Z 2 IO
  • OGH, 25.03.2019, 8 ObA 60/18h
  • § 1 Abs 2 IESG

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