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Zur Unzulässigkeit der Abstimmung über einen Antrag auf Sonderprüfung ohne Ankündigung in der Tagesordnung
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 33
- Rechtsprechung, 1179 Wörter
- Seiten 417-418
- https://doi.org/10.33196/wbl201907041701
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inkl MwStEin Ad-hoc-Antrag auf Sonderprüfung für weiter zurückliegende oder spätere Vorgänge als das Geschäftsjahr, das Gegenstand eines (angekündigten) Entlastungsbeschlusses ist, ist nicht zulässig. Nach § 119 Abs 1 Satz 2 AktG darf über einen Gegenstand der Verhandlung, der nicht ordnungsgemäß als Tagesordnungspunkt bekannt gemacht wurde, kein Beschluss gefasst werden.
Eine positive Beschlussfeststellungsklage kann nur dann erfolgreich sein, wenn lediglich strittig ist, ob die von den anwesenden Gesellschaftern oder ihren Vertretern abgegebenen Stimmen gültig sind, nicht aber, wenn darüber hinausreichende, nicht nur die Abstimmung selbst betreffenden Mängel vorliegen.
- OLG Wien, 27.11.2018, 1 R 89/18t-22
- § 41 GmbHG
- § 119 Abs 1 AktG
- OGH, 27.02.2019, 6 Ob 19/19s
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2019/129
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