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Rufbereitschaft – Vergütung
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 33
- Rechtsprechung, 1086 Wörter
- Seiten 413-414
- https://doi.org/10.33196/wbl201907041301
30,00 €
inkl MwStRufbereitschaft besteht darin, dass der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber erreichbar und zum Arbeitsantritt bereit sein muss. Eine vereinbarte „Erreichbarkeit per Handy“ beschränkt den Arbeitnehmer in der Bestimmung seines Aufenthalts und ist als Rufbereitschaft zu bewerten.
Wird über die Vergütung einer Rufbereitschaft nichts vereinbart, gebührt dem Arbeitnehmer für diese Zeiten ein angemessenes Entgelt. Dabei kommt es vor allem darauf an, welches Entgelt für Leistungen dieser Arbeit ortsüblich ist.
- OGH, 25.01.2019, 8 ObA 61/18f
- § 1152 ABGB
- § 1153 ABGB
- OLG Wien, 28.08.2018, 10 Ra 53/18i-37
- ASG Wien, 22.02.2016, 42 Cga 82/16k-23
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2019/126
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