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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 4, April 2018, Band 32

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 181 - 186, Aufsatz

Koppensteiner, Hans-​Georg

Rechtsformwechselnde Satzungssitzverlegung und Niederlassungsfreiheit - Überlegungen zur Polbud-Entscheidung des EuGH

Nach Auffassung des EuGH darf Polen den Formwechsel einer inländischen in eine luxemburgische Gesellschaft nicht unterbinden, obwohl diese Gesellschaft ihre Geschäfte ohne Änderungsabsicht nur in Polen betrieb. Mit dem folgenden Text wird das Gegenteil behauptet. Die Ansicht des EuGH ist demnach weder mit dem Binnenmarktziel, noch dem Zweck der Niederlassungsfreiheit, noch dem Niederlassungsbegriff vereinbar. Der „Polbud“zugrunde liegende Sachverhalt fällt nicht in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit.

S. 187 - 195, Aufsatz

Reiner , Michael/​Horvath , Robert

Das neue europäische private Altersvorsorgeprodukt PEPP (Pan-European Personal Pension Product) und seine Marktgängigkeit im Binnenmarkt

Die Europäische Kommission hat im Juni 2017 einen Vorschlag zu einer Verordnung über ein „Pan-European Personal Pension Product“ (PEPP) vorgelegt. Das PEPP ist ein eigenständiges privates Altersvorsorgeprodukt der dritten Pensionssäule (individuell-private Alterssicherung), das von Vorsorgenden freiwillig als zusätzliche Alterssicherung abgeschlossen werden kann. Die EU möchte damit die Alterssicherung, die europäische Kapitalmarktunion und den Binnenmarkt für private Alterssicherung gleichermaßen stärken. Der europaweite Wettbewerb mit dem PEPP soll für kostengünstige und hochwertige Produkte sorgen. Um diesen Wettbewerb in Gang zu setzen, soll das PEPP von allen konzessionierten Finanzdienstleistern im EWR angeboten werden können. Dafür müssen die Anbieter ihr PEPP vorab bei der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung in Frankfurt (EIOPA) genehmigen lassen. Diese Genehmigung vermittelt die Erlaubnis, das PEPP im gesamten EWR zu vertreiben. Der Beitrag untersucht auf Basis des Verordnungsvorschlags kritisch, wie weit die Binnenmarktgängigkeit des PEPP tatsächlich reicht und welches Potential das PEPP für die Alterssicherung hat. Im Ergebnis erweist sich das PEPP als erstaunlich wenig marktgängig und – weniger erstaunlich – nur dürftig sozialpolitisch inspiriert. Der Beitrag macht damit auf potentielle Probleme aufmerksam, die im Rahmen der laufenden Verhandlungen im Rat der Europäischen Union sowie im Europäischen Parlament bedacht werden sollten.

S. 196 - 200, Aufsatz

Urlesberger, Franz W.

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 201 - 204, Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Zum Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (Österreich)

Art 45 AEUV sowie die Art 2, 6 und 16 der RL 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, durch die zur Beseitigung einer Diskriminierung wegen des Alters, die in Anwendung einer nationalen Regelung entstanden ist, wonach bei der Einstufung von Arbeitnehmern eines Unternehmens in das Gehaltsschema nur die nach Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Dienstzeiten berücksichtigt werden, diese Altersgrenze rückwirkend und für alle diese Arbeitnehmer aufgehoben wird, wobei aber nur die Anrechnung der bei Unternehmen, die im selben Wirtschaftssektor tätig sind, erworbenen Erfahrung zulässig ist.

S. 204 - 207, Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Bereitschaftszeit als Arbeitszeit

1. Art 17 Abs 3 lit c Ziff iii der RL 2003/88/EG ist dahin auszulegen, dass die MS im Hinblick auf bestimmte Kategorien von bei öffentlichen Feuerwehrdiensten beschäftigten Feuerwehrleuten nicht von allen Verpflichtungen aus der RL, einschließlich deren Art 2, in dem insb die Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ definiert sind, abweichen dürfen.

2. Art 15 der RL 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er es den MS nicht gestattet, eine weniger restriktive Definition des Begriffs „Arbeitszeit“ beizubehalten oder einzuführen als die in Art 2 der RL.

3. Art 2 der RL 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er die MS nicht verpflichtet, das Arbeitsentgelt für Bereitschaftszeiten zu Hause wie die im Ausgangsverfahren fraglichen in Abhängigkeit davon festzulegen, ob diese Zeiten zuvor als „Arbeitszeit“ oder als „Ruhezeit“ eingestuft wurden.

4. Art 2 der RL 2003/88 ist dahin auszulegen, dass die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten, wodurch die Möglichkeit, anderen Tätigkeiten nachzugehen, erheblich eingeschränkt ist, als „Arbeitszeit“ anzusehen ist.

S. 207 - 210, Rechtsprechung

Geschmacksmusterrecht: Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind

Art 8 Abs 1 der VO (EG) Nr 6/2002 ist dahin auszulegen, dass für die Beurteilung, ob Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, zu ermitteln ist, ob diese Funktion der einzige diese Merkmale bestimmende Faktor ist. Das Bestehen alternativer Geschmacksmuster ist insoweit nicht ausschlaggebend.

Art 8 Abs 1 der VO Nr 6/2002 ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht für die Beurteilung, ob die fraglichen Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses iS dieser Vorschrift ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, alle objektiven maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu würdigen hat. Auf die Sicht eines „objektiven Beobachters“ kommt es insoweit nicht an.

S. 210 - 214, Rechtsprechung

Verfahrensrecht: Zuständigkeit für Klagen wg Ansprüchen aus der Fluggastrechte VO

Art 5 Nr 1 lit b zweiter Gedankenstrich der VO (EG) Nr 44/2001 ist dahin auszulegen, dass er auf einen Beklagten mit (Wohn-)Sitz in einem Drittstaat wie die Bekl des Ausgangsverfahrens keine Anwendung findet.

Art 5 Nr 1 lit a der VO Nr 44/2001 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ iS dieser Bestimmung auch eine von Fluggästen auf der Grundlage der VO (EG) Nr 261/2004 des EP und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der VO (EWG) Nr 295/91 erhobene Klage auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei einer aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flugreise umfasst, die sich gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen richtet, das nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist.

Art 5 Nr 1 lit b zweiter Gedankenstrich der VO Nr 44/2001 und Art 7 Nr 1 lit b zweiter Gedankenstrich der VO (EU) Nr 1215/2012 des EP und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von E in Zivil- und Handelssachen sind dahin auszulegen, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise „Erfüllungsort“ iS dieser Bestimmungen der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gem der VO Nr 261/2004 auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Flug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist.

S. 214 - 216, Rechtsprechung

Verfahrensrecht: Gerichtliche Zuständigkeit für rechtliche Überprüfung von „Squeeze out“ Beschlüssen

Art 22 Nr 2 der VO (EG) Nr 44/2001 ist dahin auszulegen, dass für eine Klage wie die im Ausgangsrechtsstreit, die auf die Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung gerichtet ist, die der Mehrheitsaktionär einer Gesellschaft den Minderheitsaktionären im Fall der zwangsweisen Übertragung ihrer Anteile an den Mehrheitsaktionär zu zahlen verpflichtet ist, ausschließlich die Gerichte des MS zuständig sind, in dem diese Gesellschaft ihren Sitz hat.

S. 216 - 221, Rechtsprechung

Grundrechtecharta: Durchbrechung des Grundsatzes „ne bis in idem“ in bestimmten Fällen möglich

Art 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der eine Person, die die geschuldete MwSt nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen abgeführt hat, in einem Strafverfahren verfolgt werden kann, obwohl sie wegen derselben Tat bereits mit einer bestandskräftigen Verwaltungssanktion strafrechtlicher Natur iS von Art 50 belegt wurde, sofern diese Regelung

eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung hat, die eine solche Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen rechtfertigen kann, nämlich die Bekämpfung von Mehrwertsteuerstraftaten, wobei mit den Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen komplementäre Zwecke verfolgt werden müssen,

Regeln zur Gewährleistung einer Koordinierung enthält, mit der die zusätzliche Belastung, die sich für die Betroffenen aus einer Kumulierung von Verfahren ergibt, auf das zwingend Erforderliche beschränkt wird, und

Regeln vorsieht, mit denen sichergestellt werden kann, dass die Schwere aller verhängten Sanktionen auf das im Verhältnis zur Schwere der betreffenden Straftat zwingend Erforderliche beschränkt wird.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Ausgangsverfahrens zu vergewissern, dass die Belastung, die sich für den Betroffenen aus der Anwendung der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung und aus der nach ihr zulässigen Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen konkret ergibt, nicht außer Verhältnis zur Schwere der begangenen Straftat steht.

S. 221 - 223, Rechtsprechung

Art 106 und 107 AEUV:

S. 223 - 225, Rechtsprechung

Verfallsklauseln widersprechen weder dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz noch müssen sie die Geltendmachung auch ohne Gehaltsabrechnung bekannter Forderungen hindern

Auch bei unabdingbaren Ansprüchen kann eine kürzere als die dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist nach § 1486 ABGB für die Geltendmachung der Ansprüche vereinbart werden, wenn die Rechtsverfolgung unter dem Gesichtspunkt des nötigen Aufwands nicht übermäßig erschwert wird.

Nach Punkt 6 lit c KollV für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe verfallen Gehaltsansprüche, wenn sie nicht vier Monate nach Fälligkeit vom Angestellten beim Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter schriftlich geltend gemacht werden. Das Fehlen einer Gehaltsabrechnung führt jedenfalls dann zu keiner Vereitelung oder Erschwerung der rechtzeitigen Geltendmachung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter, wenn eine Geltendmachung der Gehälter dem Grunde nach innerhalb von vier Monaten möglich, zumutbar und letztlich für einen typischen Angestellten in der Funktion eines gewerberechtlichen Geschäftsführers zu erwarten ist.

Daran hat auch das LSD-BG (bis 31.12.2016 § 7i Abs 3 AVRAG) nichts geändert. Der Straftatbestand der Entgeltvorenthaltung wird bereits mit dem ungenutzten Verstreichen des Fälligkeitstermins verwirklicht. Das LSD-BG sieht auch keine Befreiung bei Verjährung oder Verfall des vorenthaltenen Entgelts vor.

S. 225 - 226, Rechtsprechung

Tendenzschutz in Theaterbetrieben

Auf Theaterunternehmen ist das Recht des Betriebsrates, Vertreter von Arbeitnehmern in den Aufsichtsrat zu entsenden, nicht anzuwenden. Der Umstand, dass der Gesetzgeber für Bundestheater eine davon abweichende Sonderregelung getroffen hat, bewirkt keine Verfassungswidrigkeit des § 133 Abs 6 ArbVG. Auf Theaterunternehmen deren Gesellschafter Bundesländer oder Gemeinden sind, ist § 22 Abs 2 BThOG auch nicht analog anzuwenden.

S. 226 - 227, Rechtsprechung

Kündigungsgrund der Organisationsänderung

Der Kündigungsgrund der Organisationsänderung ist zu bejahen, wenn infolge der Auflassung von Abteilungen, deren Zusammenlegung, dem Übergang von einer dezentralisierten zu einer zentralisierten Geschäftsbehandlung und dergleichen die vom gekündigten Dienstnehmer bisher ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr im selben Ausmaß erforderlich ist.

Die österreichische PostAG hat keine rechtliche Möglichkeit, den Personalüberstand an unkündbaren Beamten durch Rückführung dieser Dienstnehmer an den Bund abzubauen.

S. 227 - 228, Rechtsprechung

Geltungsbereich einer Satzungserklärung

Eine freiberuflich tätige Physiotherapeutin erbringt Gesundheitsdienstleistungen und keine Leistungen, die zu sozialen Diensten iSd SozialKollV für Vorarlberg gehören. Die Erklärung dieses KollV zur Satzung enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass der fachliche Geltungsbereich dieses KollV auch auf Anbieter rein gesundheitlicher Dienste ausgedehnt werden sollte.

S. 228 - 228, Rechtsprechung

Missbräuchliche Inanspruchnahme von Insolvenz-Entgelt

Nimmt ein Arbeitnehmer eine ungewöhnliche Vertragsgestaltung zu Lasten des Insolvenz-Entgelt-Fonds, die einem Fremdvergleich nicht standhält, bewusst in Kauf, ist die Überwälzung der Kosten von Beendigungsansprüchen rechtsmissbräuchlich.

S. 229 - 231, Rechtsprechung

Zum Einstimmigkeitserfordernis bei nachträglicher Einfügung einer Schiedsklausel und einer Verschärfung der Vinkulierungsbestimmung im Gesellschaftsvertrag einer GmbH durch Gesellschafterbeschluss - Zur Gesamt- oder Teilnichtig...

Eine objektive Auslegung einer echten (notwendig materiellen) Satzungsregelung einer GmbH hat auch dann zu erfolgen, wenn an dem Rechtsstreit nur die Gründungsgesellschafter oder die Gesellschafter, die die Satzung änderten, beteiligt sind, oder die Gesellschaft personalistisch oder kapitalistisch strukturiert ist.

Die Einführung einer Schiedsklausel in den Gesellschaftsvertrag einer GmbH bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter. Gleiches gilt sowohl für die nachträgliche Einführung von Vinkulierungen von Geschäftsanteilen als auch für deren Verschärfung.

Sind bei einem zusammengesetzten Beschluss einzelne Beschlussteile gesetzeswidrig oder fehlerhaft, ist der gesamte Beschluss für nichtig zu erklären, wenn der Hauptversammlungsbeschluss eine rechtliche und/oder wirtschaftliche Einheit bilden soll. Das wird bei Zusammenfassung von mehreren Beschlussgegenständen in einem einheitlichen Abstimmungsvorgang (hier: ein auf Neufassung des Gesellschaftsvertrages gerichteter Beschluss, auch wenn etliche Bestimmung mit denen der Vorgängerfassung identisch sind) in der Regel der Fall sein.

S. 231 - 233, Rechtsprechung

Zur Unzulässigkeit einer zu weit gefassten Gerichtsstandsklausel in der Satzung einer AG und zur Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts

Eine Gerichtsstandklausel, die Streitigkeiten zwischen Aktionären (und der Gesellschaft ganz allgemein) erfasst und nicht nur auf die Beziehung der AG und Aktionären in ihrer mitgliedschaftlichen Funktion beschränkt ist, ist unzulässig. Dies gilt erst recht, soweit sich die Klausel allgemein auf Streitigkeiten zwischen „Berechtigten und/oder Verpflichteten von Finanzinstrumenten, die sich auf Aktien der Gesellschaft beziehen“, erstreckt.

Die materielle Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts erstreckt sich insbesondere auf die Prüfung, ob dem Eintragungsbegehren zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen und ob das materielle Recht die begehrte Eintragung gestattet. Das Firmenbuchgericht kann einem Antrag nur entweder zur Gänze stattgeben oder ihn zur Gänze abweisen (Einheitlichkeit des Firmenbuchgesuchs), es sei denn, wenn nur einem Teil der begehrten Eintragung Hindernisse entgegenstehen und die einzelnen Eintragungstatbestände ein getrenntes rechtliches Schicksal haben können.

S. 233 - 235, Rechtsprechung

Zur Schlüssigkeit eines Klagebegehrens; zum Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses

Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Kl materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann.

Im Rahmen des § 14 UWG bedarf es keiner eigenen Beeinträchtigung des klagenden Mitbewerbers durch den Wettbewerbsverstoß (kein konkretes Wettbewerbsverhältnis), sondern es reicht wegen des auch öffentlichen Interesses an der Ausschaltung unlauterer Wettbewerbshandlungen aus, dass abstrakt eine Beeinträchtigung theoretisch möglich erscheint. Es genügt zur Begründung einer Mitbewerbereigenschaft, wenn sich der Kundenkreis auch nur zum Teil oder lediglich vorübergehend überschneidet.

S. 235 - 235, Rechtsprechung

Zur Irreführungseignung der Aussage, eine Zeitung habe „zuerst berichtet“

Nach allgemeinem Verständnis setzt die Aussage, eine Zeitung habe zuerst berichtet, keinen Vorsprung von 24 Stunden voraus, sondern umfasst auch den Zeitraum zwischen Abend- und Morgenausgabe. Das Verschweigen des (wahren) Umstands, dass der Vorsprung darin begründet lag, dass die Zeitung der Bekl schon in ihrer Abendausgabe und noch vor dem Erscheinen anderer Medien am nächsten Tag berichtete, ist deshalb nicht geeignet, beim angesprochenen Publikum einen unrichtigen Eindruck zu erwecken und ist deshalb keine irreführende Geschäftspraktik.

S. 236 - 236, Rechtsprechung

Wesentlichkeit der Antragsänderung und ihre Folgen

Nach § 13 Abs 8 AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jedem Stadium des Verfahrens geändert werden, sofern diese Änderung nicht wesentlich ist. Liegt hingegen eine wesentliche Änderung vor, ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren. Wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft, ist letztlich eine Wertungsfrage; abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall einer dadurch bewirkten Änderung der Zuständigkeiten stellt die Rechtsprechung darauf ab, dass dadurch das Vorhaben in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert wird, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen.

Aus § 13 Abs 8 AVG ergibt sich, dass nicht bereits die Modifizierung der „Sache“, sondern erst die Änderung ihres „Wesens“ unzulässig ist. Darüber hinaus normiert § 37 AVG, dass die Behörde das Verfahren nach einer Antragsänderung iSd § 13 Abs 8 AVG insoweit zu ergänzen (also etwa auch einzelne oder alle Verfahrensschritte zu wiederholen) hat, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. Die Wiederholung von Verfahrensschritten oder die Notwendigkeit zur Durchführung weiterer Verfahrensschritte bedeutet somit aus dem Blickwinkel des AVG nicht, dass eine Antragsänderung deshalb als wesentlich und somit als konkludente Zurückziehung des Erstantrages zu werten ist.

Erfolgt eine wesentliche Antragsänderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das VwG ist in einem solchen Fall angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Diese Überlegungen bedeuten – legt man sie auf ein Säumnisbeschwerdeverfahren um –, dass im Fall der wesentlichen Antragsänderung im Verfahren vor dem VwG der Antrag als zurückgezogen gilt, wegen dessen Erledigung Säumnis geltend gemacht wurde. Der neue Antrag ist an die Behörde weiterzuleiten; zur Entscheidung der Säumnisbeschwerde in Bezug auf diesen neuen Antrag fehlt es dem VwG an der Zuständigkeit.

S. 236 - 236, Rechtsprechung

Zur Sperrwirkung eines UVP-Feststellungsverfahrens

§ 3 Abs 6 UVP-G 2000 dient der Sicherstellung der Durchführung der UVP und soll verhindern, dass ein Projekt, das nach dem UVP-G 2000 genehmigungspflichtig ist, unter Umgehung der UVP genehmigt und realisiert wird. Zu diesem Zweck normiert § 3 Abs 6 UVP-G 2000, dass für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs 1, 2 oder 4 unterliegen, vor Abschluss der UVP oder der Einzelfallprüfung Genehmigungen nicht erteilt werden dürfen. Nach diesem Wortlaut ist somit jedenfalls eine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs 2 und 4 UVP-G 2000 von der Sperrwirkung erfasst. Sowohl in § 3 Abs 2 als auch in § 3 Abs 4 UVP-G 2000 normiert der Gesetzgeber ausdrücklich, dass § 3 Abs 7 UVP-G 2000 anzuwenden ist. Damit ist die Einzelfallprüfung in einem Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 durchzuführen. Ist daher in einem Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs 2 oder 4 UVP-G 2000 vorzunehmen, so ist bis zum (rechtskräftigen) Abschluss dieses Feststellungsverfahrens die Sperrwirkung nach § 3 Abs 6 UVP-G 2000 gegeben. Dies betrifft auch die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage nach § 77 GewO 1994, da es sich um eine Genehmigung im Sinne des § 3 Abs 6 UVP-G 2000 handelt.

S. 236 - 236, Rechtsprechung

Zurechnung von Rechtsmitteln

Die Behörde ist dazu verpflichtet, sich dann, wenn nicht eindeutig klar ist, wem ein Rechtsmittel zuzurechnen ist, darüber Klarheit zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist. Nur wenn die Behörde auf Grund des objektiven Erklärungswertes der Eingabe keine Zweifel daran hat, dass diese einer nicht Parteistellung genießenden Person zuzurechnen ist, darf sie mit einer sofortigen Zurückweisung dieser Eingabe vorgehen.

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