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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 4, April 2018, Band 32

Wesentlichkeit der Antragsänderung und ihre Folgen

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Nach § 13 Abs 8 AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jedem Stadium des Verfahrens geändert werden, sofern diese Änderung nicht wesentlich ist. Liegt hingegen eine wesentliche Änderung vor, ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren. Wo die Grenze zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen verläuft, ist letztlich eine Wertungsfrage; abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall einer dadurch bewirkten Änderung der Zuständigkeiten stellt die Rechtsprechung darauf ab, dass dadurch das Vorhaben in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert wird, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen.

Aus § 13 Abs 8 AVG ergibt sich, dass nicht bereits die Modifizierung der „Sache“, sondern erst die Änderung ihres „Wesens“ unzulässig ist. Darüber hinaus normiert § 37 AVG, dass die Behörde das Verfahren nach einer Antragsänderung iSd § 13 Abs 8 AVG insoweit zu ergänzen (also etwa auch einzelne oder alle Verfahrensschritte zu wiederholen) hat, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. Die Wiederholung von Verfahrensschritten oder die Notwendigkeit zur Durchführung weiterer Verfahrensschritte bedeutet somit aus dem Blickwinkel des AVG nicht, dass eine Antragsänderung deshalb als wesentlich und somit als konkludente Zurückziehung des Erstantrages zu werten ist.

Erfolgt eine wesentliche Antragsänderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das VwG ist in einem solchen Fall angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Diese Überlegungen bedeuten – legt man sie auf ein Säumnisbeschwerdeverfahren um –, dass im Fall der wesentlichen Antragsänderung im Verfahren vor dem VwG der Antrag als zurückgezogen gilt, wegen dessen Erledigung Säumnis geltend gemacht wurde. Der neue Antrag ist an die Behörde weiterzuleiten; zur Entscheidung der Säumnisbeschwerde in Bezug auf diesen neuen Antrag fehlt es dem VwG an der Zuständigkeit.

  • § 13 Abs 8 AVG
  • VwGH, 25.10.2017, Ra 2017/07/0073
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2018/72

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