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Zur Sperrwirkung eines UVP-Feststellungsverfahrens
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 32
- Rechtsprechung, 208 Wörter
- Seiten 236-236
- https://doi.org/10.33196/wbl201804023603
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inkl MwSt§ 3 Abs 6 UVP-G 2000 dient der Sicherstellung der Durchführung der UVP und soll verhindern, dass ein Projekt, das nach dem UVP-G 2000 genehmigungspflichtig ist, unter Umgehung der UVP genehmigt und realisiert wird. Zu diesem Zweck normiert § 3 Abs 6 UVP-G 2000, dass für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs 1, 2 oder 4 unterliegen, vor Abschluss der UVP oder der Einzelfallprüfung Genehmigungen nicht erteilt werden dürfen. Nach diesem Wortlaut ist somit jedenfalls eine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs 2 und 4 UVP-G 2000 von der Sperrwirkung erfasst. Sowohl in § 3 Abs 2 als auch in § 3 Abs 4 UVP-G 2000 normiert der Gesetzgeber ausdrücklich, dass § 3 Abs 7 UVP-G 2000 anzuwenden ist. Damit ist die Einzelfallprüfung in einem Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 durchzuführen. Ist daher in einem Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs 2 oder 4 UVP-G 2000 vorzunehmen, so ist bis zum (rechtskräftigen) Abschluss dieses Feststellungsverfahrens die Sperrwirkung nach § 3 Abs 6 UVP-G 2000 gegeben. Dies betrifft auch die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage nach § 77 GewO 1994, da es sich um eine Genehmigung im Sinne des § 3 Abs 6 UVP-G 2000 handelt.
- VwGH, 20.12.2017, Ra 2017/04/0060
- WBl-Slg 2018/74
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 3 Abs 6 UVP-G
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