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Arbeitsrecht: Bereitschaftszeit als Arbeitszeit
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 32
- Rechtsprechung, 3445 Wörter
- Seiten 204-207
- https://doi.org/10.33196/wbl201804020401
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inkl MwSt1. Art 17 Abs 3 lit c Ziff iii der RL 2003/88/EG ist dahin auszulegen, dass die MS im Hinblick auf bestimmte Kategorien von bei öffentlichen Feuerwehrdiensten beschäftigten Feuerwehrleuten nicht von allen Verpflichtungen aus der RL, einschließlich deren Art 2, in dem insb die Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ definiert sind, abweichen dürfen.
2. Art 15 der RL 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er es den MS nicht gestattet, eine weniger restriktive Definition des Begriffs „Arbeitszeit“ beizubehalten oder einzuführen als die in Art 2 der RL.
3. Art 2 der RL 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er die MS nicht verpflichtet, das Arbeitsentgelt für Bereitschaftszeiten zu Hause wie die im Ausgangsverfahren fraglichen in Abhängigkeit davon festzulegen, ob diese Zeiten zuvor als „Arbeitszeit“ oder als „Ruhezeit“ eingestuft wurden.
4. Art 2 der RL 2003/88 ist dahin auszulegen, dass die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten, wodurch die Möglichkeit, anderen Tätigkeiten nachzugehen, erheblich eingeschränkt ist, als „Arbeitszeit“ anzusehen ist.
- Art 2 und Art 17 Abs 3 lit c Ziff iii der RL 2003/88/EG des EP und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
- WBl-Slg 2018/57
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- EuGH, 21.02.2018, Rs C-518/15, (Ville de Nivelles/Rudy Matzak; Cour du travail de Bruxelles [Arbeitsgerichtshof Brüssel, Belgien])
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