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Geschmacksmusterrecht: Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 32
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2149 Wörter, Seiten 207-210

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Art 8 Abs 1 der VO (EG) Nr 6/2002 ist dahin auszulegen, dass für die Beurteilung, ob Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, zu ermitteln ist, ob diese Funktion der einzige diese Merkmale bestimmende Faktor ist. Das Bestehen alternativer Geschmacksmuster ist insoweit nicht ausschlaggebend.

Art 8 Abs 1 der VO Nr 6/2002 ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht für die Beurteilung, ob die fraglichen Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses iS dieser Vorschrift ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, alle objektiven maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu würdigen hat. Auf die Sicht eines „objektiven Beobachters“ kommt es insoweit nicht an.

  • Art 8 Abs 1 der VO (EG) Nr 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
  • WBl-Slg 2018/58
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 08.03.2018, Rs C-395/16, (DOCERMAM GmbH/Veram Tec GmbH; [Oberlandesgericht Düsseldorf, Deutschland])

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