Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

WBL

wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 11, November 2016, Band 30

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

60,00 €

inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download

Inhalt der Ausgabe

S. 601 - 612, Aufsatz

Schuhmacher, Florian

Überlegungen zum Handeln im geschäftlichen Verkehr und zur Förderung fremden Wettbewerbs

Fast alle Tatbestände des UWG, insbesondere die zentralen Generalklauseln, setzen Handeln „im geschäftlichen Verkehr“ voraus. Zweck des Tatbestandsmerkmals ist die Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Lauterkeitsrechts. Dabei ergeben sich allerdings Unschärfen in der Anwendung des Kriteriums, die sich auch in der jüngeren Rechtsprechung des OGH widerspiegeln. Der Beitrag analysiert diese Rechtsprechung und entwickelt ein Konzept der objektiven Wettbewerbshandlung, dass unter Verzicht auf subjektive Erfordernisse den Anwendungsbereich des UWG sachgerecht begrenzen kann.

S. 613 - 618, Aufsatz

Lentner , Gabriel M.

Investor-Staat Streitbeilegung in Freihandelsabkommen der EU

Nach heftiger Kritik an der bestehenden Investitionsschiedsgerichtsbarkeit im Zusammenhang mit den von der EU verhandelten Freihandelsabkommen will die Union diese nicht nur reformieren, sondern mit dem sogenannten Investor Court System (ICS) gerichtsähnliche Streitbeilegungsinstanzen errichten. Der vorliegende Beitrag analysiert daher anhand der ausverhandelten Freihandelsabkommen der EU mit Kanada (CETA), Singapur undVietnam sowie unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorgaben in den Verhandlungsmandaten die transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft zwischen den USA und der EU (TTIP) betreffend, die Ausgestaltung dieser neuen Form von Investor-Staat Streitbeilegungsmechanismen (ISDS).

S. 619 - 624, Aufsatz

Urlesberger, Franz W.

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 625 - 628, Rechtsprechung

Freier Warenverkehr: Zur Unzulässigkeit der Festsetzung einheitlicher Apothekenabgabepreise für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel

Art 34 AEUV:; Art 34 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vorsieht, dass für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel einheitliche Apothekenabgabepreise festgesetzt werden, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne dieses Artikels darstellt, da sie sich auf die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch in anderen MS ansässige Apotheken stärker auswirkt als auf die Abgabe solcher Arzneimittel durch im Inland ansässige Apotheken.

Art 36 AEUV:; Art 36 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vorsieht, dass für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel einheitliche Apothekenabgabepreise festgesetzt werden, nicht mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne dieses Artikels gerechtfertigt werden kann, da sie nicht geeignet ist, die angestrebten Ziele zu erreichen.

S. 628 - 631, Rechtsprechung

Vergaberecht: Wesentliche Änderung eines öffentlichen Auftrages nach Vergabe ist unzulässig

Art 2 der RL 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftrag nach seiner Vergabe nicht wesentlich geändert werden darf, ohne dass ein neues Vergabeverfahren eröffnet wird, selbst wenn die betreffende Änderung objektiv eine Vergleichsvereinbarung darstellt, die von Seiten beider Parteien wechselseitige Zugeständnisse beinhaltet und dazu dient, einen Streit mit ungewissem Ausgang beizulegen, der aus einer Störung des Vertragsverhältnisses entstanden ist. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Auftragsunterlagen sowohl die Befugnis vorsehen, bestimmte, selbst wichtige Bedingungen nach der Auftragsvergabe anzupassen, als auch die Modalitäten regeln, nach denen von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird.

S. 631 - 633, Rechtsprechung

Markenrecht: Verwechslungsgefahr in einem Teil der Union reicht für Unterlassungsanspruch

Art 1 Abs 2, Art 9 Abs 1 lit b und Art 102 Abs 1 der VO (EG) Nr 207/2009 sind dahin auszulegen, dass ein Unionsmarkengericht, wenn es feststellt, dass die Benutzung eines Zeichens in einem Teil des Gebiets der EU zur Gefahr von Verwechslungen mit einer Unionsmarke führt, während in einem anderen Teil dieses Gebiets keine solche Gefahr besteht, zu dem Schluss kommen muss, dass eine Verletzung des durch die Marke verliehenen ausschließlichen Rechts vorliegt, und die Benutzung des Zeichens für das gesamte Gebiet der EU mit Ausnahme des Teils, für den eine Verwechslungsgefahr verneint wurde, untersagen muss.

S. 633 - 635, Rechtsprechung

Verbraucherschutz: Zur Zulässigkeit eines Kopplungsangebots

Eine Geschäftspraxis, die im Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software besteht, ohne dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, dasselbe Computermodell ohne vorinstallierte Software zu beziehen, stellt an sich keine unlautere Geschäftspraxis iSv Art 5 Abs 2 der RL 2005/29/EG dar, es sei denn, eine solche Praxis widerspricht den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht und beeinflusst in Bezug auf dieses Erzeugnis das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich oder ist dazu geeignet, es wesentlich zu beeinflussen; es ist Sache des nationalen Gerichts, dies unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Ausgangsverfahrens zu beurteilen.

Im Rahmen eines im Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software bestehenden Kopplungsangebots stellt das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen vorinstallierten Programme keine irreführende Geschäftspraxis iSv Art 5 Abs 4 lit a und Art 7 der RL 2005/29 dar.

S. 635 - 638, Rechtsprechung

Verbraucherschutz: Zum Anwendungsbereich der VO über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

Art 1 Abs 2 der VO (EG) Nr 1924/2006 ist dahin auszulegen, dass nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben in kommerziellen Mitteilungen über Lebensmittel, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, in den Geltungsbereich dieser VO fallen, auch wenn sich diese Mitteilungen nicht an den Endverbraucher, sondern ausschließlich an medizinische Fachkreise richten.

S. 644 - 645, Rechtsprechung

Freier Dienstvertrag – Asylrechtsberater

Kann sich der Dienstleistende auf Grund des vertraglich eingeräumten und auch tatsächlich so gehandhabten Rechts vorab frei und ohne jegliche Abstimmung mit dem Vertragspartner entscheiden, ob und in welchem Stundenausmaß sowie an welchen Arbeitstagen er seine Tätigkeit als Rechtsberater erbringen will, so spricht dies wesentlich gegen das Vorliegen eines Arbeitsvertrages.

S. 645 - 646, Rechtsprechung

Grenzen des Gleichbehandlungsgrundsatzes

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt grundsätzlich auch für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Er findet aber seine Grenze in den zwingenden gesetzlichen Vorschriften über die Entlohnung der Bediensteten.

S. 646 - 646, Rechtsprechung

Verweigerung der Arbeit bei Nichtgewährung der Ruhepause

Der Arbeitnehmer ist weder verpflichtet, den Arbeitgeber zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes eigens aufzufordern, noch muss er eine entgegen § 11 Abs 1 AZG zur Unzeit angebotene Pause akzeptieren, nur um dem gesetzwidrig handelnden Arbeitgeber die Anordnung weiterer Überstunden zu ermöglichen.

S. 646 - 648, Rechtsprechung

Zur Außenhaftung eines GmbH-Geschäftsführers

Gesellschafter haften einem geschädigten Dritten grundsätzlich nicht, wenn sie nur im Rahmen ihres gesellschaftsrechtlichen Verantwortungsbereiches agiert haben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur im Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, bei vorsätzlicher Gläubigerschädigung, bei gerichtlich strafbaren Handlungen wie Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen oder betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung, bei schuldhafter Verletzung eines Schutzgesetzes, bei rechtsgeschäftlicher Selbstverpflichtung des Geschäftsführers neben der Gesellschaft, bei Inanspruchnahme eines besonderen, die Vertragsverhandlungen beeinflussenden persönlichen Vertrauens des Gläubigers und nach hM, wenn Geschäftsführer im Rahmen ihrer Organfunktion absolute Rechte eines anderen verletzen. Voraussetzung der Außenhaftung ist aber immer ein eigenes rechtswidriges Verhalten des Geschäftsführers.

S. 648 - 649, Rechtsprechung

Zur lückenlosen Dokumentation von anmeldungspflichtigen Daten im Firmenbuch

Für vorzunehmende Firmenbucheintragungen von bereits überholten Tatsachen kommt es nicht auf ein Informationsinteresse der beteiligten Verkehrskreise bzw der Allgemeinheit an. Eine teleologische Reduktion des für die Anmeldepflicht nicht zwischen noch aktuellen Änderungen und solchen, die im Zeitpunkt der Anmeldung bereits überholt sind, unterscheidenden § 10 Abs 1 FBG ist nicht geboten.

S. 650 - 651, Rechtsprechung

Zu einer gesellschaftsvertraglichen Regelung, welche die Gewinnverteilung oder die Gewinnverwendung einem Gesellschafterbeschluss vorbehält

Wenn der Gesellschaftsvertrag die Gewinnverteilung oder die Gewinnverwendung einem Gesellschafterbeschluss vorbehält, muss (mangels sonstiger Anhaltspunkte im konkreten Gesellschaftsvertrag) wohl davon ausgegangen werden, dass die Gesellschafter sich die Entscheidung vorbehalten haben, ob überhaupt bzw in welchem Umfang es zu einer Ausschüttung des Bilanzgewinns kommen soll. Wenn die Gesellschafter (auch) die Verteilungsquoten abweichend per Beschluss festlegen wollen, müssen sie dies eindeutig im Gesellschaftsvertrag regeln.

S. 651 - 652, Rechtsprechung

Zulässige Empfehlung eines Optikers durch einen Augenarzt

Das Werbeverbot in § 3 der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 kann in vertretbarer Weise dahin ausgelegt werden, dass es dem Arzt nicht untersagt ist, auf Frage eines Patienten einen bestimmten Anbieter der von ihm verordneten Produkte zu empfehlen. Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn die Empfehlung auf sachfremden Motiven, insb auf einem damit verbundenen Vorteil für den Arzt, beruhte.

S. 652 - 655, Rechtsprechung

Vorlagefrage des OGH zur Auslegung der UnionsmarkenVO

Dem EuGH werden gem Art 267 AEUV folgende Fragen zur VorabE vorgelegt:

Darf eine Klage wegen Verletzung einer Unionsmarke (Art 96 lit a VO [EG] 207/2009 idF VO [EU] 2015/2424) aufgrund des Einwands der böswilligen Markenrechtsanmeldung (Art 52 Abs 1 lit b VO [EG] 207/2009 idF VO [EU] 2015/2424) abgewiesen werden, wenn der Bekl zwar eine damit begründete Widerklage auf Nichtigerklärung der Unionsmarke erhoben (Art 99 Abs 1 VO [EG] 207/2009 idF VO [EU] 2015/2424), das G über diese Widerklage aber noch nicht entschieden hat?

Wenn nein: Darf das G die Verletzungsklage aufgrund des Einwands der böswilligen Markenrechtsanmeldung abweisen, wenn es zumindest zugleich der Widerklage auf Nichtigerklärung stattgibt, oder hat es mit der E über die Verletzungsklage jedenfalls bis zur Rechtskraft der E über die Widerklage zuzuwarten?

S. 655 - 656, Rechtsprechung

Zum Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art 7 Nr 2 EuGVVO – Manipulation des Referenzzinssatzes LIBOR

Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art 7 Nr 2 EuGVVO ist verordnungsautonom zu beurteilen. Nach der Rsp des EuGH erfasst dieser Gerichtsstand sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht. Bei Distanzdelikten kann sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort geklagt werden. Als Erfolgsort kommt aber nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkt. Folgewirkungen auf Person oder Vermögen des Geschädigten lassen dessen Sitz auch dann nicht zum Erfolgsort werden, wenn sie gleichzeitig verwirklicht werden.

S. 656 - 658, Rechtsprechung

Austausch von Wiederaufnahmegründen

Nach der Rechtsprechung des VwGH muss der Wiederaufnahmewerber den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darlegen. Kommt während einer mündlichen Verhandlung eine neue Tatsache im Sinne des § 69 Abs 1 Z 2 AVG hervor, so hat dies zur Folge, dass die zweiwöchige Frist des § 69 Abs 2 AVG ab dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung läuft. Innerhalb dieser Frist ist daher ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen, der sich auf die in der mündlichen Verhandlung zu Tage getretene neu hervorgekommene Tatsache stützt.

S. 658 - 660, Rechtsprechung

Zur Substitution von Eignungsnachweisen im Vergabeverfahren

Hinsichtlich der Substitution der vom Auftraggeber verlangten Eignungsnachweise durch andere Nachweise aus einem gerechtfertigten Grund enthält § 74 Abs 2 BVergG 2006 für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eine gegenüber der allgemeinen Regelung des § 70 Abs 5 BVergG 2006 speziellere Regelung. Schon im Hinblick auf den in § 19 Abs 1 BVergG 2006 verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bieter ist aber davon auszugehen, dass die in § 70 Abs 5 BVergG 2006 enthaltene Grundregel, wonach die vom Bieter alternativ vorgelegten Unterlagen die gleiche Aussagekraft haben müssen wie die ursprünglich vom Auftraggeber festgelegten Unterlagen, auch im Anwendungsbereich des § 74 Abs 2 BVergG 2006 maßgeblich ist. Die alternativ vorgelegten Unterlagen müssen daher nicht nur geeignet sein, die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (abstrakt) darzutun, sondern es muss damit das gleiche Niveau an Eignung nachgewiesen werden, das der Auftraggeber mit den ursprünglich von ihm verlangten Unterlagen nachgewiesen haben wollte.

S. 660 - 660, Rechtsprechung

Umweltinformation und Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht

Das TUIG 2005 setzt gemäß dessen § 13 Abs 1 die RL 2003/4/EG (Umweltinformationen-RL) um. Diese Richtlinie ist daher für die Auslegung des TUIG 2005 heranzuziehen.

Wie sich aus dem Erwägungsgrund 5 der RL 2003/4/EG ergibt, verfolgt diese Richtlinie das Ziel, die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts an die von der EG unterzeichnete Aarhus-Konvention anzugleichen. Die Bestimmungen der Richtlinie sind daher anhand dieser Konvention auszulegen (vgl EuGH 8. März 2011, C-240/09, Lesoochranarske zoskupenie, nach dessen Rn 30 die Aarhus Konvention einen integralen Bestandteil der Unionsrechtsordnung darstellt).

Bei der Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht, deren Aufgabe die Überwachung der sich aus naturschutzrechtlichen Bescheiden ergebenden Verpflichtungen ist, handelt es sich zweifellos um eine (Verwaltungs-)Maßnahme zum Schutz von Umweltbestandteilen, die vom TUIG 2005 umfasst ist. Der Öffentlichkeit kommt somit nach Maßgabe des TUIG 2005 ein Recht auf Information über diese Maßnahme zu.

Aus Art 4 Abs 1 der Aarhus Konvention ergibt sich zunächst, dass die „eigentlichen Unterlagen“ nicht selbst als Umweltinformationen anzusehen sind, sondern nur solche Informationen enthalten. Bei umweltrelevanten Maßnahmen stellt jedenfalls der Bewilligungsbescheid eine solche „eigentliche Unterlage“ dar. Aber auch der einleitende Antrag samt den Antragsunterlagen – ohne den oftmals der genaue Umfang einer Bewilligung nicht ersichtlich ist – sowie zB von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten können „eigentliche Unterlagen“ darstellen, die die relevanten Umweltinformationen enthalten.

Bei der Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht handelt es sich jedenfalls beim Bestellungsbescheid um eine „eigentliche Unterlage“ iSd Art 4 Abs 1 Aarhus Konvention; der Antrag auf Bestellung der Bauaufsicht und die eingeholte Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zur Eignung der in Aussicht genommenen Person können als solche Unterlagen angesehen werden. Diese Unterlagen sind nicht per se Umweltinformationen, sondern Dokumente (Aktenbestandteile), die Umweltinformationen enthalten. Daher handelt es sich beim Begehren auf Ausfolgung (einer Kopie) des Bescheides betreffend die Bestellung der ökologischen Bauaufsicht sowie des entsprechenden Antrages und der Stellungnahme des Amtssachverständigen um die „Form“ iSv § 5 Abs 5 TUIG 2005, in der die Mitteilung der Umweltinformationen begehrt wurde.

Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift

Neu
WBL
Heft 3, März 2024, Band 38
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2023, Band 37
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2022, Band 36
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2021, Band 35
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2020, Band 34
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2019, Band 33
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2018, Band 32
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2017, Band 31
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2016, Band 30
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2015, Band 29
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2014, Band 28
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2013, Band 27
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €