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Heft 11, November 2016, Band 30
Vergaberecht: Wesentliche Änderung eines öffentlichen Auftrages nach Vergabe ist unzulässig
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 30
- Rechtsprechung, 3008 Wörter
- Seiten 628-631
- https://doi.org/10.33196/wbl201611062801
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inkl MwStArt 2 der RL 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftrag nach seiner Vergabe nicht wesentlich geändert werden darf, ohne dass ein neues Vergabeverfahren eröffnet wird, selbst wenn die betreffende Änderung objektiv eine Vergleichsvereinbarung darstellt, die von Seiten beider Parteien wechselseitige Zugeständnisse beinhaltet und dazu dient, einen Streit mit ungewissem Ausgang beizulegen, der aus einer Störung des Vertragsverhältnisses entstanden ist. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Auftragsunterlagen sowohl die Befugnis vorsehen, bestimmte, selbst wichtige Bedingungen nach der Auftragsvergabe anzupassen, als auch die Modalitäten regeln, nach denen von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird.
- Art 2 der RL 2004/18/EG des EP und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge
- WBl-Slg 2016/204
- EuGH, 07.09.2016, Rs C-549/14, (Finn Frogne A/S/Rigspolitiet ved Center for Beredskabskommunikation; Højesteret [Dänemark])
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
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