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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 3, März 2013, Band 27

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

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Inhalt der Ausgabe

S. 121 - 129, Aufsatz

Schrattbauer, Birgit/​Goricnik, Wolfgang

Wesentliche Änderungen durch die Novellierung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG)

Die europarechtlich gebotene Umsetzung der RL 2008/104/EG über Leiharbeit führte zu einer umfassenden Novellierung des AÜG, anlässlich welcher auch weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Lage überlassener Arbeitskräfte beschlossen wurden.

S. 130 - 135, Aufsatz

Nueber, Michael

Neues zum rechtlichen Gehör im Schiedsverfahren

Über Jahrzehnte hinweg wurden durch den OGH die Anforderungen an das rechtliche Gehör im Schiedsverfahren ausgesprochen gering gehalten. Seit der gänzlichen Novellierung des Schiedsverfahrensrechts im Jahre 2006 finden sich jedoch neue Bestimmungen, vor allem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung betreffend, zur Gewährung von rechtlichem Gehör im Schiedsverfahren in der ZPO. Seitdem sind dazu – soweit ersichtlich – drei höchstgerichtliche E ergangen, die sich zum Teil in wesentlichen Punkten widersprechen.

S. 136 - 140, Aufsatz

Urlesberger, Franz W.

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 141 - 144, Rechtsprechung

Zur Benachteiligung eines illegal auf einem Markt tätigen Unternehmens durch ein Kartell

1. Art 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein Unternehmen, das durch eine Kartellabsprache, die eine Wettbewerbseinschränkung bezweckt, benachteiligt ist, zum Zeitpunkt dieser Absprache angeblich illegal auf dem relevanten Markt tätig war, für die Frage unerheblich ist, ob diese Absprache eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung darstellt.

2. Art 101 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass es für die Bejahung des Vorliegens einer den Wettbewerb beschränkenden Vereinbarung nicht notwendig ist, das persönliche Handeln des satzungsgemäßen Vertreters eines Unternehmens oder die in Form einer Vollmacht erteilte persönliche Zustimmung dieses Vertreters zum Handeln eines seiner Mitarbeiter, der an einem wettbewerbswidrigen Treffen teilgenommen hat, nachzuweisen.

3. Art 101 Abs 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass er auf eine nach Art 101 Abs 1 AEUV verbotene Vereinbarung nur dann anwendbar ist, wenn das Unternehmen, das sich auf diese Bestimmung stützt, nachgewiesen hat, dass die vier kumulativen Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind.

S. 144 - 146, Rechtsprechung

Schuhmacher, Wolfgang

Österreichische Ausverkaufsregelung (§§ 33a ff UWG) unvereinbar mit RL-UGP

Die RL 2005/29/EG ist dahin auszulegen, dass sie es einem nationalen Gericht verwehrt, das Abstellen einer nicht unter den Anhang I dieser RL fallenden Geschäftspraxis nur deshalb anzuordnen, weil diese Praxis nicht vorab von der zuständigen Verwaltungsbehörde bewilligt wurde, ohne selbst diese Praxis anhand der in den Art 5 bis 9 der RL genannten Kriterien auf ihre Unlauterkeit zu prüfen.

S. 146 - 150, Rechtsprechung

Vulkanausbruch, der zur Schließung des Luftraums führt, als „außergewöhnlicher Umstand“ iS der VO (EG) Nr 261/2004; zur Verpflichtung zur Unterstützung von Fluggästen im Fall der Annullierung eines Fluges wegen „außergewöhnlich...

1. Art 5 der VO (EG) Nr 261/2004 des EP und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der VO (EWG) Nr 295/91 ist dahin auszulegen, dass Umstände wie die Schließung eines Teils des europäischen Luftraums nach dem Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull „außergewöhnliche Umstände“ iS dieser VO darstellen, die die Luftfahrtunternehmen nicht von ihrer Betreuungspflicht gem den Art 5 Abs 1 lit b und 9 der VO entbinden.

2. Die Art 5 Abs 1 lit b und 9 der VO Nr 261/2004 sind dahin auszulegen, dass im Fall der Annullierung eines Fluges wegen „außergewöhnlicher Umstände“ von einer Dauer, wie sie im Ausgangsverfahren gegeben ist, der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Pflicht zur Betreuung der Fluggäste nachzukommen ist, ohne dass dies die Gültigkeit dieser Bestimmungen berührt.

Ein Fluggast kann jedoch als Entschädigung dafür, dass das Luftfahrtunternehmen seiner Betreuungspflicht nach den Art 5 Abs 1 lit b und 9 der VO Nr 261/2004 nicht nachgekommen ist, nur solche Beträge erstattet bekommen, die sich in Anbetracht der dem jeweiligen Fall eigenen Umstände als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen, um den Ausfall der Betreuung des Fluggasts durch das Luftfahrtunternehmen auszugleichen, was zu beurteilen Sache des nationalen Gerichts ist.

S. 150 - 154, Rechtsprechung

Recht auf Kurzberichterstattung verstößt nicht gegen Charta der Grundrechte der EU

Art 15 Abs 6 der RL über audiovisuelle Mediendienste betreffend die Modalitäten und Bedingungen für Kurzberichterstattung (etwa über Sportereignisse) verstößt nicht gegen Art 16, 17 CRG.

S. 154 - 155, Rechtsprechung

1. Wettbewerb

S. 155 - 157, Rechtsprechung

1. Wettbewerb

S. 157 - 159, Rechtsprechung

1. Wettbewerb

S. 159 - 159, Rechtsprechung

2. Währung

S. 159 - 160, Rechtsprechung

3. Sozialpolitik

S. 161 - 162, Rechtsprechung

Keine Kündigung eines Pensionskassenvertrages durch Pensionisten

Ein Pensionskassenvertrag wird zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse abgeschlossen. Es handelt sich um einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter, der den Leistungsberechtigten eine unmittelbare Durchsetzung der Auszahlungsansprüche gegenüber der Pensionskasse eröffnet. Vertragliche Gestaltungsrechte gegenüber der Pensionskasse kommen den Leistungsberechtigten nicht zu. Die Bezieher einer Pensionskassenleistung können daher schon aus diesem Grund den Pensionskassenvertrag nicht einseitig auflösen, wenn die Veranlagungsziele nicht erreicht werden und sich deshalb die Pensionsleistungen ständig verringern.

S. 162 - 162, Rechtsprechung

Kein allgemeiner Kündigungsschutz für GmbH-Geschäftsführer

Mitglieder eines vertretungsbefugten Organs einer juristischen Person sind keine Arbeitnehmer iSd des Arbeitsverfassungsrechts. Auf die im Innenverhältnis allenfalls fehlenden Entscheidungskompetenzen kommt es dabei nicht an.

S. 163 - 167, Rechtsprechung

Trenker, Martin

Zur Wirksamkeit der Verpfändung der im Gemeinschaftsdepot erliegenden Wertpapiere durch einen Mitinhaber

Jeder einzelverfügungsbefugte Mitinhaber eines „Oder-Depots“ ist auch zur Verpfändung der im Depot erliegenden Wertpapiere befugt.

Der Hinweis des Verpfänders, dass die Wertpapiere nur im Eigentum eines Hinterlegers stehen, hindert für sich ohne das Hinzutreten einer besonderen Verdachtslage nicht die wirksame Verpfändung durch den anderen Hinterleger.

S. 163 - 163, Rechtsprechung

Vereinbarung über Ausbildungskostenrückersatz

Eine wirksame Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten setzt ua voraus, dass eine konkrete Aliquotierungsregelung getroffen wird. Eine einzelvertragliche Verweisung auf eine Rückerstattungsregelung in einem Kollektivvertrag genügt nicht, wenn der Kollektivvertrag nur Obergrenzen für eine einzelvertragliche Vereinbarung festlegt.

S. 167 - 169, Rechtsprechung

Zur Anwendbarkeit des § 1043 ABGB auf die GmbH im Hinblick auf die Einforderung von Nachschüssen

Hat die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Gesetz oder in einem Vertragsverhältnis zwischen Verkürztem und Bereichertem, scheiden Bereicherungsansprüche aus.

Die Nachschusspflicht oder ihre Erhöhung kann nicht durch nachträglichen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter eingeführt werden. Ihre Einführung oder Erhöhung setzt vielmehr einen einstimmigen Beschluss der Gesellschafter voraus, bildet sie doch einen Fall (Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Vertrag obliegenden Leistungen) des § 50 Abs 4 GmbHG.

Aus der Treuepflicht im Verhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter kann auch in Notsituationen eine Pflicht eines Gesellschafters zu zusätzlichen finanziellen Leistungen nicht abgeleitet werden.

Ist im Gesellschaftsvertrag einer GmbH nichts anderes vereinbart, so geht der das sozietäre Rechtsverhältnis begründende Gesellschaftsvertrag davon aus, dass ein Gesellschafter gegen seinen Willen – auch in der Krise oder im Sanierungsfall – Nachschüsse nicht leisten muss.

S. 169 - 170, Rechtsprechung

Zur Methode des Drittvergleichs bei Prüfung verbotener Einlagenrückgewähr durch einen Sachverständigen

Im Rahmen des Drittvergleichs ist zu prüfen, ob das Geschäft auch mit einem anderen unbeteiligten Dritten und bejahendenfalls auch zu diesen Bedingungen geschlossen worden wäre; in diesen Fremdvergleich sind nicht nur die konkreten Konditionen einzubeziehen, sondern auch die Frage, ob mit einem gesellschaftsfremden Dritten überhaupt ein derartiges Geschäft abgeschlossen worden wäre.

Es besteht keine gesetzlich vorgeschriebene Methode für eine Wertermittlung durch Sachverständige. Daher unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis des Sachverständigengutachtens – als Tatfrage – keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof.

S. 171 - 171, Rechtsprechung

Vorlagefrage des HG Wien an den EuGH zur Anwendbarkeit des Art 5 Abs 1 lit b EuGVVO auch auf einen Vertrag über die Lagerung von Waren

Dem EuGH wird gem Art 267 AEUV (ex Art 234 EG) folgende Frage zur VorabE vorgelegt:

Ist ein Vertrag über die Lagerung von Waren ein Vertrag über die „Erbringung von Dienstleistungen“ iS von Art 5 Abs 1 lit b der EuGVVO?

S. 171 - 171, Rechtsprechung

Vorlagefrage des LG Feldkirch an den EuGH zur Auslegung des Art 16 Abs 1 EuGVVO

Dem EuGH wird gem Art 267 AEUV (ex Art 234 EG) folgende Frage zur VorabE vorgelegt:

Ist Art 16 Abs 1 der EuGVVO über die Begründung der Zuständigkeit vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, dahin auszulegen, dass dann, wenn der andere Partner (hier Reisevermittler mit Sitz im Ausland) sich eines Vertragspartners (hier Reiseveranstalter mit Sitz im Inland) bedient, für Klagen, mit denen beide in Anspruch genommen werden, Art 16 Abs 1 EuGVVO auch auf den Vertragspartner im Inland Anwendung findet?

S. 171 - 173, Rechtsprechung

Medienfreiheit schützt wahrheitsgemäße Berichterstattung über Inseratvolumen der öffentlichen Hand in Konkurrenzunternehmen

Den Medien kommt nach stRsp des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle zu. Der Gerichtshof prüft aufgrund des Art 10 Abs 2 EMRK, ob der vorgenommene Eingriff des Staats in die Freiheit der Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig oder doch verhältnismäßig ist und einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht. Für Beschränkungen von politischen Aussagen oder einer Debatte über Fragen des öffentlichen Interesses besteht dabei nach der stRsp nur ein sehr enger Ermessensspielraum. Ob eine politische Äußerung nach Art 10 EMRK gerechtfertigt erscheint, ist daher an der politischen Bedeutung der Stellungnahme, am Gewicht des Anlassfalls, an der Form und Ausdrucksweise sowie dem danach zu unterstellenden Verständnis der Erklärungsempfänger zu messen.

Vor dem Hintergrund der Medienfreiheit muss die Interessenabwägung regelmäßig schon dann zugunsten der Berichterstattung ausfallen, wenn nicht überwiegende Gründe deutlich dagegen sprechen, weil die Einschränkung der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit andernfalls nicht iS des Art 10 Abs 2 EMRK ausreichend konkretisiert ist.

S. 173 - 176, Rechtsprechung

Zur Zulässigkeit einer vom Betreiber eines Alten- oder Pflegeheimes organisierten Abholung von Arzneimitteln

Die Ansicht, die vom Betreiber eines Alten- oder Pflegeheimes organisierte Abholung von Arzneimitteln in einer nicht im räumlichen Nahebereich liegenden Apotheke sei apothekenrechtlich zulässig, wenn der Apotheker seine Beratungspflichten erfülle und dringend benötigte Arzneimittel kurzfristig in seiner Offizin zur Verfügung stelle, ist aus lauterkeitsrechtlicher Sicht vertretbar.

S. 176 - 177, Rechtsprechung

Erhebliche Gewässerverunreinigung

Unter dem Begriff einer „erheblichen Gewässerverunreinigung“ iSd § 137 Abs 3 Z 10 WRG 1959 ist eine solche Gewässerverunreinigung zu verstehen, die mit schwerwiegenden Folgen (für das Gewässer) einhergeht. Auf das Vorliegen einer „Gefährdung“ kommt es dabei nicht an. Tritt eine (bloße) Gewässerverunreinigung ein, die nicht erheblich ist, wird in der Regel der Tatbestand des § 137 Abs 2 Z 4 WRG 1959 erfüllt sein.

S. 177 - 179, Rechtsprechung

Parteistellung und Behördenzuständigkeit im TKG

Im Bewilligungsverfahren zur Errichtung und Betrieb einer Funkanlage nach § 74 TKG 2003 sind die Gefährdungen von Leben oder Gesundheit bzw die Gefahr von Sachschäden von Amts wegen zu prüfen, da es sich hierbei um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen handelt. Ein subjektives Interesse von Dritten in einem räumlichen Nahebereich der Funkanlage besteht nicht. Dem steht auch nicht § 45 Abs 1 TKG 2003 entgegen, wonach in einem Verfahren von Endkundenentgelten explizit nur der Antragsteller Parteistellung hat, während eine solche Klarstellung im Genehmigungsverfahren nach § 74 TKG 2003 fehlt.

Die Regelungen des TKG 2003 über das Bewilligungsverfahren hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs von Funkanlagen knüpfen an den (beabsichtigten) Standort der konkreten Funkanlage an. Daher entscheidet jenes Fernmeldebüro über einen Bewilligungsantrag, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Funkanlage betrieben werden soll.

S. 179 - 180, Rechtsprechung

Sicherstellungen für Deponien

Die Verpflichtung der Behörde zur Überprüfung und erforderlichenfalls Anpassung der bescheidmäßig festgelegten Sicherstellung gem § 48 Abs 2b AWG 2002 bezieht sich auch auf die Sicherstellung für die Nachsorgephase. Daher sind diese Sicherstellungskosten nicht erst nach der Stilllegung der Deponie festzulegen. Auch ist der in § 47 Abs 9 DVO genannten Wortfolge „Auflagen und Verpflichtungen“ kein anderer Begriffsinhalt zu Grunde gelegt, als derselben Wortfolge in § 48 Abs 2 und 2a AWG 2002, die ausdrücklich auch auf die „Nachsorge“ Bezug nimmt.

Es widerspricht nicht § 47 Abs 9 erster Satz DVO 2008, wenn die Überprüfung und Anpassung der Sicherstellung erst nach dem 31. Oktober 2010 vorgenommen wird. Das Heranziehen des Stichtages 1. Jänner 2008 für die Ermittlung des offenen Volumens führt zu keinem unsachlichen Ergebnis.

S. 180 - 180, Rechtsprechung

Haftung des Rechtsnachfolgers des Liegenschaftseigentümers nach AWG

Die Haftung eines Rechtsnachfolgers des Liegenschaftseigentümers nach § 74 Abs 2 AWG ist eine originäre und keine abgeleitete. Daher haftet der Rechtsnachfolger nicht nur dann, wenn bereits beim Liegenschaftseigentümer alle für dessen Haftung vorgesehenen Voraussetzungen gegeben waren.

§ 74 Abs 3 AWG 2002 enthält eine von Abs 2 abweichende Sonderregelung nur für den ursprünglichen Liegenschaftseigentümer, nicht aber für den Rechtsnachfolger, ordnet aber im Übrigen uneingeschränkt die Geltung des Abs 2, also auch von dessen Bestimmungen über die Haftung des Rechtsnachfolgers des Liegenschaftseigentümers, an. Die Haftungsbeschränkung des ursprünglichen Liegenschaftseigentümers ist untrennbar daran gekoppelt, dass er durch die Gestattung von Anlagen etc einen Vorteil gezogen hat. Da für den Rechtsnachfolger die Gestattung keine Haftungsvoraussetzung ist, kommt für ihn auch diese Koppelung von Gestattung und daraus gezogenem Vorteil nicht in Betracht. Der Rechtsnachfolger haftet daher, wenn er von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste. Hingegen ist es keine Voraussetzung für die Haftung des Rechtsnachfolgers, dass er einen Vorteil im Sinne des Abs 3 erlangt hat. Seine Haftung ist auch nicht beschränkt.

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