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Zur Anwendbarkeit des § 1043 ABGB auf die GmbH im Hinblick auf die Einforderung von Nachschüssen

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Hat die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Gesetz oder in einem Vertragsverhältnis zwischen Verkürztem und Bereichertem, scheiden Bereicherungsansprüche aus.

Die Nachschusspflicht oder ihre Erhöhung kann nicht durch nachträglichen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter eingeführt werden. Ihre Einführung oder Erhöhung setzt vielmehr einen einstimmigen Beschluss der Gesellschafter voraus, bildet sie doch einen Fall (Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Vertrag obliegenden Leistungen) des § 50 Abs 4 GmbHG.

Aus der Treuepflicht im Verhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter kann auch in Notsituationen eine Pflicht eines Gesellschafters zu zusätzlichen finanziellen Leistungen nicht abgeleitet werden.

Ist im Gesellschaftsvertrag einer GmbH nichts anderes vereinbart, so geht der das sozietäre Rechtsverhältnis begründende Gesellschaftsvertrag davon aus, dass ein Gesellschafter gegen seinen Willen – auch in der Krise oder im Sanierungsfall – Nachschüsse nicht leisten muss.

  • WBl-Slg 2013/59
  • § 1043 ABGB
  • LG Wiener Neustadt, 29.06.2010, 23 Cg 307/09v-12
  • OLG Wien, 25.11.2010, 1 R 248/10p-17
  • § 50 Abs 4 GmbHG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 16.11.2012, 6 Ob 47/11x
  • § 72 GmbHG

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