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Keine Kündigung eines Pensionskassenvertrages durch Pensionisten

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Ein Pensionskassenvertrag wird zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse abgeschlossen. Es handelt sich um einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter, der den Leistungsberechtigten eine unmittelbare Durchsetzung der Auszahlungsansprüche gegenüber der Pensionskasse eröffnet. Vertragliche Gestaltungsrechte gegenüber der Pensionskasse kommen den Leistungsberechtigten nicht zu. Die Bezieher einer Pensionskassenleistung können daher schon aus diesem Grund den Pensionskassenvertrag nicht einseitig auflösen, wenn die Veranlagungsziele nicht erreicht werden und sich deshalb die Pensionsleistungen ständig verringern.

  • OGH, 24.10.2012, 8 ObA 64/11m
  • OLG Wien, 21.07.2011, 7 Ra 45/11f-13
  • § 1 Abs 2 PKG
  • § 17 Abs 1 PKG
  • WBl-Slg 2013/55
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 18 PKG
  • § 881 ABGB

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