Vulkanausbruch, der zur Schließung des Luftraums führt, als „außergewöhnlicher Umstand“ iS der VO (EG) Nr 261/2004; zur Verpflichtung zur Unterstützung von Fluggästen im Fall der Annullierung eines Fluges wegen „außergewöhnlich...
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 27
- Rechtsprechung, 3458 Wörter
- Seiten 146 -150
- https://doi.org/10.33196/wbl201303014601
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1. Art 5 der VO (EG) Nr 261/2004 des EP und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der VO (EWG) Nr 295/91 ist dahin auszulegen, dass Umstände wie die Schließung eines Teils des europäischen Luftraums nach dem Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull „außergewöhnliche Umstände“ iS dieser VO darstellen, die die Luftfahrtunternehmen nicht von ihrer Betreuungspflicht gem den Art 5 Abs 1 lit b und 9 der VO entbinden.
2. Die Art 5 Abs 1 lit b und 9 der VO Nr 261/2004 sind dahin auszulegen, dass im Fall der Annullierung eines Fluges wegen „außergewöhnlicher Umstände“ von einer Dauer, wie sie im Ausgangsverfahren gegeben ist, der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Pflicht zur Betreuung der Fluggäste nachzukommen ist, ohne dass dies die Gültigkeit dieser Bestimmungen berührt.
Ein Fluggast kann jedoch als Entschädigung dafür, dass das Luftfahrtunternehmen seiner Betreuungspflicht nach den Art 5 Abs 1 lit b und 9 der VO Nr 261/2004 nicht nachgekommen ist, nur solche Beträge erstattet bekommen, die sich in Anbetracht der dem jeweiligen Fall eigenen Umstände als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen, um den Ausfall der Betreuung des Fluggasts durch das Luftfahrtunternehmen auszugleichen, was zu beurteilen Sache des nationalen Gerichts ist.
- Art 5 und 9 der VO (EG) Nr 261/2004 des EP und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und
- EuGH, 31.01.2013, Rs C-12/11, (Denise McDonagh/Ryanair Ltd; Dublin Metropolitan District Court [Irland])
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2013/48
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