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Zur Methode des Drittvergleichs bei Prüfung verbotener Einlagenrückgewähr durch einen Sachverständigen

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Im Rahmen des Drittvergleichs ist zu prüfen, ob das Geschäft auch mit einem anderen unbeteiligten Dritten und bejahendenfalls auch zu diesen Bedingungen geschlossen worden wäre; in diesen Fremdvergleich sind nicht nur die konkreten Konditionen einzubeziehen, sondern auch die Frage, ob mit einem gesellschaftsfremden Dritten überhaupt ein derartiges Geschäft abgeschlossen worden wäre.

Es besteht keine gesetzlich vorgeschriebene Methode für eine Wertermittlung durch Sachverständige. Daher unterliegt das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis des Sachverständigengutachtens – als Tatfrage – keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof.

  • WBl-Slg 2013/60
  • LG Wels, 24.02.2012, 2 Cg 145/09i-51
  • § 82 GmbHG
  • OGH, 16.11.2012, 6 Ob 153/12m
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Linz, 09.05.2012, 6 R 67/12h-56
  • § 52 AktG

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