Zum Hauptinhalt springen
WBL

Heft 6, Juni 2017, Band 31

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

60,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Inhalt der Ausgabe

S. 305 - 315, Aufsatz

Claudia Seiser / Gerwin Haybäck

Bedeutung des informierten Benutzers und der Eigenart im Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht

Der informierte Benutzer spielt in der europäischen Rsp zum Geschmacksmusterrecht, insbesondere als Maßstab zur Beurteilung der Schutzvoraussetzung der Eigenart eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters gem Art 6 GGVO, eine bedeutende Rolle. Die Autoren zeigen im Spiegel von Rsp und Lit auf, welche Merkmale dem informierten Benutzer in verschiedenen Fallkonstellationen zukommen und was daraus für die Prüfung der Neuheit und Eigenart, aber auch weiterer wichtiger Kriterien abzuleiten ist. Aktuelle Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH, etwa zur schutzausschließenden technischen Bedingtheit iSv Art 8 Abs 1 GGVO, unterstreichen die Aktualität der vorliegenden Thematik.

S. 316 - 323, Aufsatz

Michael Gruber

Grundlagen der Vertrauensschadenversicherung

Die Vertrauensschadenversicherung soll Unternehmen vor Vermögensschäden schützen, welche durch vorsätzliche Handlungen eigener Mitarbeiter („Vertrauenspersonen“) oder unternehmensfremder Dritter verursacht werden. Im Folgenden sollen die wichtigsten versicherungsrechtlichen Fragen der Vertrauensschadenversicherung vorgestellt werden.

S. 324 - 329, Aufsatz

Franz W. Urlesberger

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 330 - 332, Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Zur Auslegung der RL über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen I

Art 3 der RL 2001/23/EG ist dahin auszulegen, dass der Erwerber unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens bei der Kündigung eines Arbeitnehmers, die mehr als ein Jahr nach dem Übergang des Unternehmens erfolgt, in die Berechnung der Beschäftigungszeiten des betreffenden Arbeitnehmers, die für die Bestimmung der ihm zustehenden Kündigungsfrist maßgeblich sind, die Beschäftigungszeiten einzubeziehen hat, die dieser Arbeitnehmer beim Veräußerer zurückgelegt hat.

S. 332 - 334, Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Zur Auslegung der RL über die Wahrung von Rechten der AN beim Übergang von Unternehmen II

Art 3 der RL 2001/23/EG iVm Art 16 der Charta der Grundrechte der EU ist dahin auszulegen, dass sich im Fall eines Betriebsübergangs die Fortgeltung der sich für den Veräußerer aus einem Arbeitsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf die zwischen dem Veräußerer und dem AN privatautonom vereinbarte Klausel erstreckt, wonach sich ihr Arbeitsverhältnis nicht nur nach dem zum Zeitpunkt des Übergangs geltenden Kollektivvertrag, sondern auch nach den diesen nach dem Übergang ergänzenden, ändernden und ersetzenden Kollektivverträgen richtet, sofern das nationale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsieht.

S. 334 - 336, Rechtsprechung

Urheberrecht: Zur Auslegung der RL zur Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Österreich)

Art 3 Abs 1 der RL 2001/29/EG und Art 11bis der Berner Übereinkunft sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der eine gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen der nationalen Rundfunkanstalt mit Hilfe von Leitungen im Inland nicht aufgrund des ausschließlichen Rechts der öffentlichen Wiedergabe der Erlaubnis des Urhebers bedarf, nicht entgegenstehen, sofern diese Übermittlung eine bloße technische Wiedergabemodalität darstellt und vom Urheber des Werks bei Erteilung der Erlaubnis zu dessen ursprünglicher Wiedergabe berücksichtigt wurde, was vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist.

Art 5 der RL 2001/29, namentlich sein Abs 3 lit o, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der eine Rundfunksendung über eine Gemeinschaftsantennenanlage, an die nicht mehr als 500 Teilnehmer angeschlossen sind, nicht aufgrund des ausschließlichen Rechts der öffentlichen Wiedergabe der Erlaubnis des Urhebers bedarf, entgegensteht und dass die betreffende Regelung daher im Einklang mit Art 3 Abs 1 dieser RL zur Anwendung kommen muss, was vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist.

S. 336 - 338, Rechtsprechung

Umwelt- und Verbraucherschutz: Zur Ausfuhr nicht registrierter chemischer Stoffe aus dem Gebiet der Europäischen Union

Art 5 der VO (EG) Nr 1907/2006 des EP und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der RL 1999/45/EG und zur Aufhebung der VO (EWG) Nr 793/93 des Rates, der VO (EG) Nr 1488/94 der Kom, der RL 76/769/EWG des Rates sowie der RL 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kom ist iVm Art 3 Nr 12 dieser VO dahin auszulegen, dass Stoffe, die bei ihrer Einfuhr in das Gebiet der EU nicht nach dieser VO registriert wurden, aus diesem Gebiet ausgeführt werden dürfen.

S. 338 - 342, Rechtsprechung

Beihilfen, Vergabe

S. 342 - 344, Rechtsprechung

Insolvenz-Entgelt für nach der IO oder der AnfO angefochtene Zahlungen

Ist der Anspruchsberechtigte verpflichtet, erhaltene Zahlungen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (freien Dienstverhältnis, Auftragsverhältnis) zurückzuerstatten, weil er diese nach der IO oder der AnfO anfechtbar erworben hat, so geht diese Verpflichtung mit der rechtzeitigen Beantragung auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds über.

Diese Rückzahlungsverpflichtung des Insolvenz-Entgelt-Fonds setzt aber voraus, dass für die Forderung, die der angefochtenen Zahlung zugrunde liegt, ein Anspruch auf Insolvenz-Entgelt überhaupt bestand. Eine Ausweitung der Sicherungsgrenzen des IESG ist mit dieser Bestimmung aber nicht verbunden.

Stammt etwa die angefochtene Gehaltszahlung außerhalb der gesicherten Sechsmonatsfrist des § 3a Abs 1 IESG, dann gebührt für sie im Fall der erfolgreichen Anfechtung ebenso kein Insolvenz-Entgelt wie zB für den Fall, dass der Gehaltsanspruch selbst bereits anfechtbar erworben worden ist.

S. 344 - 344, Rechtsprechung

Verfall von Ansprüchen

Hat sich der Arbeitnehmer bei der Geltendmachung seiner Forderung auf einen bestimmten Betrag festgelegt, kann der Arbeitgeber einer nachträglichen höheren Forderung den Einwand des Verfalls entgegenhalten. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber einen bestimmten Betrag errechnet und bezahlt und der Arbeitnehmer erst nach Ablauf der Verfallsfrist einen höheren Anspruch geltend macht.

S. 344 - 346, Rechtsprechung

Zweifacher Kündigungsschutz

Auch wenn der Behindertenausschuss der Kündigung eines begünstigten Behinderten bereits zugestimmt hat, findet auf die daraufhin erfolgte Kündigung des Arbeitgebers der besondere Kündigungsschutz des VBG Anwendung.

S. 346 - 355, Rechtsprechung

Sixtus-Ferdinand Kraus

Zum gemeinsamen Vorgehen und der Befreiung von der Angebotspflicht

Gemeinsames Vorgehen (§ 1 Z 6 ÜbG) setzt nicht voraus, dass die Zusammenarbeit tatsächlich zum Erfolg führt, also Kontrolle über die Zielgesellschaft ausgeübt oder erlangt wird. Entscheidend ist bloß das „Erlangen“ einer kontrollierenden Beteiligung, also eine Kontrollmöglichkeit.

Da eine abstrakte Gefährdung der Minderheitsaktionäre durch eine Absprache, die auf Kontrollerlangung oder -ausübung gerichtet ist, ein gemeinsames Vorgehen begründet (§ 1 Z 6 ÜbG), reicht es aus, wenn eine Absprache und eine Zusammenarbeit festgestellt werden, die auf die Erlangung der Kontrolle gerichtet sind.

Für die Abgrenzung zwischen einer Absprache iSd § 1 Z 6 ÜbG und einem bloßen Informationsaustausch ist darauf abzustellen, ob die Beteiligten typischerweise davon ausgehen dürfen, dass die jeweils andere Seite mit Rücksicht auf die zuvor kommunizierten Absichten handeln wird. Dabei genügt schon ein Mindestmaß an mündlicher oder schlüssiger Kommunikation unter den Beteiligten, wenn ein kommunikationskonformes Verhalten erwartet werden kann.

Ein (gescheiterter) Versuch einer Kontrollausübung kann die Angebotspflicht auslösen.

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für den Ausnahmetatbestand des § 24 Abs 2 Z 2 ÜbG ist der Zeitpunkt der Absprache, weil in diesem Zeitpunkt das Bestehen einer Angebotspflicht (§ 22 ÜbG) zu beurteilen ist. Deshalb kann nicht das Ergebnis der nächsten Hauptversammlung relevant sein, sondern es muss auf historische Präsenzquoren abgestellt werden.

Hätten gemeinsam vorgehende Rechtsträger in einer der letzten drei Hauptversammlungen einmalig mit ihrem kumulierten Stimmrechtsanteil eine einfache Stimmrechtsmehrheit erzielt, kann bei der erforderlichen ex-ante-Betrachtung davon ausgegangen werden, dass es auch in Zukunft wahrscheinlich ist, dass sie mit diesem auf Hauptversammlungen der Zielgesellschaft eine einfache Stimmrechtsmehrheit erzielen werden.

S. 346 - 346, Rechtsprechung

Vorlagefragen des OGH zur Karfreitagsruhe

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist das Unionsrecht, insbesondere Art 21 Grundrechtecharta in Verbindung mit Art 1 und 2 Abs 2 lit a der RL 2000/78/EG, dahin auszulegen, dass es in einem Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Zusammenhang mit einem privaten Arbeitsverhältnis einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der nur für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche auch der Karfreitag ein Feiertag mit einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens 24 Stunden ist und im Fall der Beschäftigung des Arbeitnehmers trotz Feiertagsruhe neben dem Anspruch auf Entgelt für die infolge des Feiertags ausgefallene Arbeit auch ein Anspruch auf das Entgelt für die geleistete Arbeit gebührt, anderen Arbeitnehmern, die diesen Kirchen nicht angehören, jedoch nicht.

2. Ist das Unionsrecht, insbesondere Art 21 Grundrechtecharta in Verbindung mit Art 2 Abs 5 der RL 2000/78/EG dahin auszulegen, dass die in der 1. Frage dargelegte nationale Regelung, die – gemessen an der Gesamtzahl der Bevölkerung und der Zugehörigkeit der Mehrzahl zur römisch-katholischen Kirche – nur einer verhältnismäßig kleinen Gruppe von Angehörigen bestimmter (anderer) Kirchen Rechte und Ansprüche einräumt, durch diese RL deshalb nicht berührt wird, weil es sich um eine Maßnahme handelt, die in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, insbesondere des Rechts auf Freiheit der Religionsausübung, notwendig ist.

3. Ist das Unionsrecht, insbesondere Art 21 Grundrechtecharta in Verbindung mit Art 7 Abs 1 der RL 2000/78/EG dahin auszulegen, dass die in der 1. Frage dargelegte nationale Regelung eine positive und spezifische Maßnahme zugunsten der Angehörigen der in der 1. Frage genannten Kirchen zur Gewährleistung deren völliger Gleichstellung im Berufsleben ist, um Benachteiligungen dieser Angehörigen wegen der Religion zu verhindern oder auszugleichen, wenn ihnen damit das gleiche Recht auf Religionsausübung während der Arbeitszeit an einem für diese Religion hohen Feiertag eingeräumt wird, wie es sonst für die Mehrheit der Arbeitnehmer nach einer anderen nationalen Regelung dadurch besteht, dass an den Feiertagen der Religion, zu der sich die Mehrheit der Arbeitnehmer bekennt, generell arbeitsfrei ist.

Bei Bejahung einer Diskriminierung iSd Art 2 Abs 2 lit a der RL 2000/78/EG:

4. Ist das Unionsrecht, insbesondere Art 21 Grundrechtecharta in Verbindung mit Art 1, Art 2 Abs 2 lit a und Art 7 Abs 1 der RL 2000/78/EG, dahin auszulegen, dass der private Arbeitgeber, solange vom Gesetzgeber keine diskriminierungsfreie Rechtslage geschaffen wurde, allen Arbeitnehmern, ungeachtet ihrer Religionsangehörigkeit, die in der 1. Frage dargelegten Rechte und Ansprüche in Bezug auf den Karfreitag zu gewähren hat, oder hat die in der 1. Frage dargelegte nationale Regelung insgesamt unangewendet zu bleiben, sodass die in der 1. Frage dargelegten Rechte und Ansprüche am Karfreitag keinem Arbeitnehmer zuzugestehen sind.

S. 356 - 358, Rechtsprechung

Keine Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des GmbHG betreffend Mindestkapital und Mindesteinzahlungspflicht auf in bar zu leistende Stammeinlagen in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2014 (AbgÄG 2014, BGBl 2014/13)

Der VfGH teilt nicht die gleichheitsrechtlichen Bedenken des OGH hinsichtlich der unterschiedlichen Behandlung von Gesellschaften, je nachdem wann diese gegründet wurden und ob sie von der Gründung mit einem Stammkapital von 10.000 EUR oder der Herabsetzung des Stammkapitals auf 10.000 EUR Gebrauch machten.

S. 358 - 361, Rechtsprechung

Marcus W. A. Sonnberger

Zu den Grenzen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes in Franchiseverträgen

Maßnahmen von Unternehmen, die sich nur auf den Wettbewerb innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaates auswirken, beeinflussen den innergemeinschaftlichen Handel iSd Art 101 AEUV insbesondere dann, wenn dadurch die nationalen Märkte abgeschottet werden oder die Wettbewerbsstruktur im gemeinsamen Markt verändert wird.

Eine Konkurrenzklausel ist sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB, wenn durch die Klausel Beschränkungen im übergroßen Umfang ohne zeitliche oder örtliche Begrenzungen auferlegt werden oder ein auffallendes Missverhältnis zwischen den durch das Verbot zu schützenden Interessen des einen Vertragsteils und der dem anderen Teil auferlegten Beschränkung besteht.

S. 361 - 363, Rechtsprechung

Zur Klagslegitimation eines Wettbewerbsschutzverbandes

Voraussetzung der Aktivlegitimation ist, dass es sich einerseits um Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern handelt und andererseits diese Interessen der vertretenen Unternehmer durch die beanstandete unlautere Wettbewerbshandlung berührt werden. Eine konkrete Verletzung eines vertretenen Unternehmers ist hierbei nicht erforderlich, sondern es reicht die bloß abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung der von der Vereinigung vertretenen Interessen aus. Es genügt für die Legitimation eines Verbands, dass unter seinen Mitgliedern überhaupt Mitbewerber des Bekl sind oder dass der Verband die durch die Handlung berührten Interessen durch außergerichtliche Aktivitäten fördert. Der auf Unterlassung klagende Verband muss im Fall substanziierter Bestreitung seiner Klagebefugnis deren Voraussetzungen im Prozess beweisen. Die beanstandeten Wettbewerbshandlungen müssen in den satzungsgemäßen Zweck des Verbands eingreifen, also die vom Verband zu vertretenden wirtschaftlichen Interessen berühren.

S. 363 - 364, Rechtsprechung

Juristische Personen als Auskunftspflichtige

Da es einer juristischen Person – ebenso wie einer natürlichen Person – möglich ist, Auskunft darüber zu erteilen, wer das ihr überlassene Fahrzeug an einem bestimmten Ort gelenkt hat, erscheint es sachgerecht, dass eine juristische Person vom Zulassungsbesitzer zulässigerweise als Auskunftspflichtige genannt werden kann. Eine derartige Auslegung entspricht auch dem Zweck des § 103 Abs 2 KFG, wonach Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, jederzeit und ohne unnötige Verzögerung ermittelt werden sollen.

S. 364 - 364, Rechtsprechung

Grundsätzliches zur Zulässigkeit der Revision

Nach § 28 Abs 1 und 2 VwGG entspricht der Inhalt einer außerordentlichen Revision grundsätzlich dem Inhalt der ordentlichen Revision. Nicht nur im Fall einer außerordentlichen, sondern auch bei einer ordentlichen Revision ist von der revisionswerbenden Partei bezüglich jeder von ihr – hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des VwG – aufgeworfenen Rechtsfrage konkret und auf dem Boden der Rsp des VwGH aufzuzeigen, warum der Gerichtshof diese Rechtsfrage als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte. Ein in der gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeit enthaltener Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision genügt den Erfordernissen des § 28 Abs 3 VwGG demnach nicht, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der VwGH in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Auch ein bloßer Hinweis auf fehlende Rsp des VwGH zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften ist unzureichend. Ebenso ist der VwGH weder verpflichtet, die nach § 28 Abs 3 leg cit gesondert vorzubringenden Gründe anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen noch dazu berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Demnach scheidet eine Verbesserung von inhaltlichen oder formellen Mängeln einer Revision grundsätzlich aus, wenn bei einer außerordentlichen Revision eine gesonderte Darlegung der Revisionszulässigkeit zwar versucht, aber nicht gelungen ist, oder wenn im Fall einer ordentlichen Revision eine Darlegung der Revisionszulässigkeit seitens des VwG (allenfalls im Zusammenhalt mit den gesonderten ergänzenden Darlegungen einer revisionswerbenden Partei) nicht gelingt.

Durch die sich aus Art 133 Abs 4 B-VG ergebende Darlegungsverpflichtung wird das Recht auf Zugang zu Gericht weder „beseitigt“ noch unverhältnismäßig eingeschränkt. Formvorschriften sind in aller Regel als verhältnismäßige Beschränkung des Zugangs zu Gericht zu beurteilen, die dem legitimen Zweck dienen, die Funktionsfähigkeit der Justiz zu gewährleisten. Nach der Rsp des EGMR zu Art 6 EMRK dient eine gesetzliche Regelung über Zulässigkeitsschranken für den Zugang zum VwGH dem legitimen Zweck der Vermeidung von Rückständen (bzw deren Abbau) und überlanger Verfahren. Um eine effiziente Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zu gewährleisten, ist es in diesem Sinn erforderlich, dass dem VwGH die grundsätzlichen Rechtsfragen gesondert dargelegt werden. Eine Regelung, die verlangt, dass die rechtsmittelwerbende Partei darlegen muss, dass es bezüglich der maßgeblichen Rechtsfragen keine einschlägige Rsp gibt oder dass die aufgezeigten Rechtsfragen im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gelöst wurden, verfolgt derart legitime Zwecke und ist auch nicht unverhältnismäßig.

S. 364 - 364, Rechtsprechung

Bestimmtheitserfordernisse für Bescheide

Ein Bauauftrag muss ausreichend konkretisiert sein. Dabei muss der zu erreichende Zustand bestimmt festgelegt sein, nicht aber mit welchen Mitteln und mit welchem Kostenaufwand dies geschehen könnte. Ein Bauauftrag ist daher jedenfalls ausreichend bestimmt, wenn er die Herstellung baulicher Anlagen derart anordnet, dass diese dem mit dem Baubewilligungsbescheid genehmigten Plan entsprechen.

Es bedeutet keinen Verstoß gegen die Vorschriften des § 59 Abs 1 AVG, wenn die Behörde im Spruch ihres Bescheides zwar den Verpflichteten zunächst abstrakt bezeichnet (zB als Eigentümer der Baulichkeit), dann jedoch in der Zustellverfügung diejenige Person benennt, auf welche sich der Spruch bezieht, weil durch eine solche Erfassung der Person des zu einer Leistung Verpflichteten das im Spruch des Bescheides genannte konkrete Rechtsverhältnis klar zum Ausdruck kommt. Wird also im Spruch eine Person nur abstrakt bezeichnet, so kommt der Zustellverfügung, in der sie dann namentlich bezeichnet ist, wesentliche Bedeutung zu, weil dadurch erst die notwendige Individualisierung bewirkt wird.