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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 6, Juni 2017, Band 31

Grundsätzliches zur Zulässigkeit der Revision

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Nach § 28 Abs 1 und 2 VwGG entspricht der Inhalt einer außerordentlichen Revision grundsätzlich dem Inhalt der ordentlichen Revision. Nicht nur im Fall einer außerordentlichen, sondern auch bei einer ordentlichen Revision ist von der revisionswerbenden Partei bezüglich jeder von ihr – hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des VwG – aufgeworfenen Rechtsfrage konkret und auf dem Boden der Rsp des VwGH aufzuzeigen, warum der Gerichtshof diese Rechtsfrage als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte. Ein in der gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeit enthaltener Verweis auf die sonstigen Ausführungen der Revision genügt den Erfordernissen des § 28 Abs 3 VwGG demnach nicht, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der VwGH in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Auch ein bloßer Hinweis auf fehlende Rsp des VwGH zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften ist unzureichend. Ebenso ist der VwGH weder verpflichtet, die nach § 28 Abs 3 leg cit gesondert vorzubringenden Gründe anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen noch dazu berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Demnach scheidet eine Verbesserung von inhaltlichen oder formellen Mängeln einer Revision grundsätzlich aus, wenn bei einer außerordentlichen Revision eine gesonderte Darlegung der Revisionszulässigkeit zwar versucht, aber nicht gelungen ist, oder wenn im Fall einer ordentlichen Revision eine Darlegung der Revisionszulässigkeit seitens des VwG (allenfalls im Zusammenhalt mit den gesonderten ergänzenden Darlegungen einer revisionswerbenden Partei) nicht gelingt.

Durch die sich aus Art 133 Abs 4 B-VG ergebende Darlegungsverpflichtung wird das Recht auf Zugang zu Gericht weder „beseitigt“ noch unverhältnismäßig eingeschränkt. Formvorschriften sind in aller Regel als verhältnismäßige Beschränkung des Zugangs zu Gericht zu beurteilen, die dem legitimen Zweck dienen, die Funktionsfähigkeit der Justiz zu gewährleisten. Nach der Rsp des EGMR zu Art 6 EMRK dient eine gesetzliche Regelung über Zulässigkeitsschranken für den Zugang zum VwGH dem legitimen Zweck der Vermeidung von Rückständen (bzw deren Abbau) und überlanger Verfahren. Um eine effiziente Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zu gewährleisten, ist es in diesem Sinn erforderlich, dass dem VwGH die grundsätzlichen Rechtsfragen gesondert dargelegt werden. Eine Regelung, die verlangt, dass die rechtsmittelwerbende Partei darlegen muss, dass es bezüglich der maßgeblichen Rechtsfragen keine einschlägige Rsp gibt oder dass die aufgezeigten Rechtsfragen im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gelöst wurden, verfolgt derart legitime Zwecke und ist auch nicht unverhältnismäßig.

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • § 28 VwGG
  • VwGH, 31.01.2017, 2017/03/0001
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2017/117

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