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Arbeitsrecht: Zur Auslegung der RL über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen I

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Art 3 der RL 2001/23/EG ist dahin auszulegen, dass der Erwerber unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens bei der Kündigung eines Arbeitnehmers, die mehr als ein Jahr nach dem Übergang des Unternehmens erfolgt, in die Berechnung der Beschäftigungszeiten des betreffenden Arbeitnehmers, die für die Bestimmung der ihm zustehenden Kündigungsfrist maßgeblich sind, die Beschäftigungszeiten einzubeziehen hat, die dieser Arbeitnehmer beim Veräußerer zurückgelegt hat.

  • Art 3 der RL 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen
  • WBl-Slg 2017/103
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 06.04.2017, Rs C-336/15, (Unionen/Almega Tjänsteförbunden, ISS Facility Services AB; Arbetsdomstolen [Arbeitsgerichtshof, Schweden])

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