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Arbeitsrecht: Zur Auslegung der RL über die Wahrung von Rechten der AN beim Übergang von Unternehmen II

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Art 3 der RL 2001/23/EG iVm Art 16 der Charta der Grundrechte der EU ist dahin auszulegen, dass sich im Fall eines Betriebsübergangs die Fortgeltung der sich für den Veräußerer aus einem Arbeitsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf die zwischen dem Veräußerer und dem AN privatautonom vereinbarte Klausel erstreckt, wonach sich ihr Arbeitsverhältnis nicht nur nach dem zum Zeitpunkt des Übergangs geltenden Kollektivvertrag, sondern auch nach den diesen nach dem Übergang ergänzenden, ändernden und ersetzenden Kollektivverträgen richtet, sofern das nationale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsieht.

  • Art 3 der RL 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über die Wahrung von Ansprüchen der AN beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen
  • WBl-Slg 2017/104
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 27.04.2017, verbundene Rs C-680/15verbundene Rs C-681/15, (Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt GmbH/Ivan Felja und Asklepios Dienstleistungsgesellschaft mbH/Vittoria Graf; Bundesarbeitsgericht [Deutschland])

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