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Kraus, Sixtus-​Ferdinand

Zum gemeinsamen Vorgehen und der Befreiung von der Angebotspflicht

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Gemeinsames Vorgehen (§ 1 Z 6 ÜbG) setzt nicht voraus, dass die Zusammenarbeit tatsächlich zum Erfolg führt, also Kontrolle über die Zielgesellschaft ausgeübt oder erlangt wird. Entscheidend ist bloß das „Erlangen“ einer kontrollierenden Beteiligung, also eine Kontrollmöglichkeit.

Da eine abstrakte Gefährdung der Minderheitsaktionäre durch eine Absprache, die auf Kontrollerlangung oder -ausübung gerichtet ist, ein gemeinsames Vorgehen begründet (§ 1 Z 6 ÜbG), reicht es aus, wenn eine Absprache und eine Zusammenarbeit festgestellt werden, die auf die Erlangung der Kontrolle gerichtet sind.

Für die Abgrenzung zwischen einer Absprache iSd § 1 Z 6 ÜbG und einem bloßen Informationsaustausch ist darauf abzustellen, ob die Beteiligten typischerweise davon ausgehen dürfen, dass die jeweils andere Seite mit Rücksicht auf die zuvor kommunizierten Absichten handeln wird. Dabei genügt schon ein Mindestmaß an mündlicher oder schlüssiger Kommunikation unter den Beteiligten, wenn ein kommunikationskonformes Verhalten erwartet werden kann.

Ein (gescheiterter) Versuch einer Kontrollausübung kann die Angebotspflicht auslösen.

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für den Ausnahmetatbestand des § 24 Abs 2 Z 2 ÜbG ist der Zeitpunkt der Absprache, weil in diesem Zeitpunkt das Bestehen einer Angebotspflicht (§ 22 ÜbG) zu beurteilen ist. Deshalb kann nicht das Ergebnis der nächsten Hauptversammlung relevant sein, sondern es muss auf historische Präsenzquoren abgestellt werden.

Hätten gemeinsam vorgehende Rechtsträger in einer der letzten drei Hauptversammlungen einmalig mit ihrem kumulierten Stimmrechtsanteil eine einfache Stimmrechtsmehrheit erzielt, kann bei der erforderlichen ex-ante-Betrachtung davon ausgegangen werden, dass es auch in Zukunft wahrscheinlich ist, dass sie mit diesem auf Hauptversammlungen der Zielgesellschaft eine einfache Stimmrechtsmehrheit erzielen werden.

  • Kraus, Sixtus-Ferdinand
  • § 22 ÜbG
  • § 1 Z 6 ÜbG
  • § 23 ÜbG
  • ÜbK, 22.11.2016, 2016/1/2-313
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2017/112
  • § 24 Abs 2 Z 2 ÜbG
  • OGH, 01.03.2017, 6 Ob 22/17d

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