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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 6, Juni 2017, Band 31

Urheberrecht: Zur Auslegung der RL zur Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Österreich)

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Art 3 Abs 1 der RL 2001/29/EG und Art 11bis der Berner Übereinkunft sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der eine gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen der nationalen Rundfunkanstalt mit Hilfe von Leitungen im Inland nicht aufgrund des ausschließlichen Rechts der öffentlichen Wiedergabe der Erlaubnis des Urhebers bedarf, nicht entgegenstehen, sofern diese Übermittlung eine bloße technische Wiedergabemodalität darstellt und vom Urheber des Werks bei Erteilung der Erlaubnis zu dessen ursprünglicher Wiedergabe berücksichtigt wurde, was vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist.

Art 5 der RL 2001/29, namentlich sein Abs 3 lit o, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der eine Rundfunksendung über eine Gemeinschaftsantennenanlage, an die nicht mehr als 500 Teilnehmer angeschlossen sind, nicht aufgrund des ausschließlichen Rechts der öffentlichen Wiedergabe der Erlaubnis des Urhebers bedarf, entgegensteht und dass die betreffende Regelung daher im Einklang mit Art 3 Abs 1 dieser RL zur Anwendung kommen muss, was vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist.

  • EuGH, 16.03.2017, Rs C-138/16, (Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger registrierte Genossenschaft mbH (AKM)/Zürs.net Betriebs GmbH; Handelsgericht Wien [Österreich])
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2017/105
  • Art 3 Abs 1 der RL 2001/29/EG des EP und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art 11bis der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Lit

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