Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

WBL

wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 6, Juni 2019, Band 33

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1864-3434

60,00 €

inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download

Inhalt der Ausgabe

S. 305 - 314, Aufsatz

Herda, Helene

Artificial Intelligence und Immaterialgüterrecht

Artificial Intelligence (bzw Künstliche Intelligenz) ist schon seit längerem ein wichtiges Thema in der Wissenschaft. Seit einigen Jahren ist Artificial Intelligence auch im Alltag der Menschen angekommen; man denke nur an die Diskussionen über das Autonome Fahren und den Algorithmus des Arbeitsmarktservice (AMS). Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich überblicksartig mit drei Fragestellungen: 1. Dem immaterialgüterrechtlichen Schutz der Artificial Intelligence selbst; 2. dem immaterialgüterrechtlichen Schutz der mittels Artificial Intelligence „hergestellten Produkte“ und last but not least 3. der Verletzung fremder Immaterialgüterrechte durch den Einsatz von Artificial Intelligence.

S. 315 - 322, Aufsatz

Koppensteiner, Hans-​Georg

Notizen zum Außenvertragsrecht des Unternehmensverbundes

Mit dem folgenden Beitrag wird versucht, einige Schlaglichter auf einen seit fast 60 Jahren wenig behandelten Komplex von Fragen zum Außenvertragsrecht des Unternehmensverbundes zu werfen. Angesprochen werden zB die Wirkungen der Vertragsbindung eines Verbundgliedes auf andere verbundzugehörige Rechtsträger, Konzernverrechnungsklauseln, die Konzernvertrauenshaftung oder die Zurechnung von Wissen im Verbund.

S. 323 - 328, Aufsatz

Urlesberger, Franz W.

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

S. 329 - 331, Rechtsprechung

Wettbewerbsrecht: Zulässige E einer nationalen Wettbewerbsbehörde, mit der eine Geldbuße auf der Grundlage des nationalen Rechts und eine Geldbuße auf der Grundlage des Unionsrechts verhängt wird

Der in Art 50 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der EU niedergelegte Grundsatz ne bis in idem ist dahin auszulegen, dass er eine nationale Wettbewerbsbehörde nicht daran hindert, gegen ein Unternehmen im Rahmen ein und derselben E eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen das nationale Wettbewerbsrecht und eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen Art 82 EG zu verhängen. In einem solchen Fall hat sich die nationale Wettbewerbsbehörde jedoch zu vergewissern, dass die Geldbußen insgesamt der Art des Verstoßes angemessen sind.

S. 331 - 334, Rechtsprechung

Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit: Zur Anwendbarkeit auf den Abschluss von Verträgen zum Beitritt zu einer Betrieblichen Vorsorgekasse, die mit der Verwaltung von Beiträgen zu betrieblichen Mitarbeitervorsorge betraut...

Die Art 49 und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz sind dahin auszulegen, dass sie auf den Abschluss eines Beitrittsvertrags zwischen einem Arbeitgeber – einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft – und einer Betrieblichen Vorsorgekasse betreffend die Verwaltung und Veranlagung von Beiträgen zur Finanzierung von Abfertigungen, die an die Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ausbezahlt werden, anwendbar sind, obwohl der Abschluss einer solchen Vereinbarung nicht allein vom Willen des Arbeitgebers abhängt, sondern der Zustimmung durch die Arbeitnehmerschaft bzw den Betriebsrat bedarf.

S. 334 - 338, Rechtsprechung

Markenrecht: Zur Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung einer bekannten Marke, die aus einem Testsiegel besteht

Art 9 Abs 1 lit a und b der VO (EG) Nr 207/2009 und Art 5 Abs 1 lit a und b der RL 2008/95/EG sind dahin auszulegen, dass sie dem Inhaber einer aus einem Testsiegel bestehenden Individualmarke nicht gestatten, sich der Anbringung eines mit dieser Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten auf Waren zu widersetzen, die mit den Waren oder den Dienstleistungen, für die diese Marke eingetragen ist, weder identisch noch ihnen ähnlich sind.

Art 9 Abs 1 lit c der VO Nr 207/2009 und Art 5 Abs 2 der RL 2008/95 sind dahin auszulegen, dass sie dem Inhaber einer aus einem Testsiegel bestehenden bekannten Individualmarke gestatten, sich der Anbringung eines mit dieser Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten auf Waren, die mit denen, für die diese Marke eingetragen ist, weder identisch noch ihnen ähnlich sind, zu widersetzen, vorausgesetzt, es ist erwiesen, dass dieser Dritte aufgrund dieser Anbringung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung dieser Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder diese Unterscheidungskraft oder Wertschätzung beeinträchtigt und er in diesem Fall für diese Anbringung keinen „rechtfertigenden Grund“ iS dieser Bestimmungen dargetan hat.

S. 338 - 341, Rechtsprechung

Verbraucherschutz: Zur Auslegung der Vertragsklausel-RL

Art 1 Abs 2 der RL 93/13/EWG ist dahin auszulegen, dass eine Vertragsklausel wie die im Ausgangsverfahren streitige, die hinsichtlich der Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien allgemein auf das einschlägige nationale Recht verweist, nicht vom Anwendungsbereich dieser RL ausgenommen ist.

Art 7 Abs 1 der RL 93/13 ist dahin auszulegen, dass er Verfahrensvorschriften nicht entgegensteht, auf die eine Vertragsklausel verweist und die dem Gewerbetreibenden für eine Klage wegen geltend gemachter Nichterfüllung eines Vertrags durch den Verbraucher die Wahl zwischen dem zuständigen Gericht des Wohnorts des Beklagten und dem des Erfüllungsorts des Vertrags ermöglicht, sofern die Wahl des Erfüllungsorts des Vertrags für den Verbraucher keine Verfahrensbedingungen zur Folge hat, die geeignet sind, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das ihm die Unionsrechtsordnung verleiht, übermäßig einzuschränken, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

S. 342 - 344, Rechtsprechung

Verbraucherschutz: Zum Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ iS der Fluggastrechte-VO

Art 5 Abs 3 der VO (EG) Nr 261/2004 iVm deren 14. Erwägungsgrund ist dahin auszulegen, dass die Beschädigung des Reifens eines Flugzeugs durch einen Fremdkörper, wie einen umherliegenden Gegenstand, auf dem Rollfeld eines Flughafens unter den Begriff „außergewöhnlicher Umstand“ iS dieser Bestimmung fällt.

Um sich von seiner Verpflichtung nach Art 7 der VO Nr 261/2004, den Fluggästen Ausgleich zu leisten, zu befreien, hat das Luftfahrtunternehmen, dessen Flug aufgrund eines solchen „außergewöhnlichen Umstands“ eine große Verspätung hat, jedoch nachzuweisen, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass der Austausch des Reifens, der durch einen Fremdkörper, wie einen umherliegenden Gegenstand, auf dem Rollfeld eines Flughafens beschädigt wurde, nicht zu dieser großen Verspätung des betreffenden Fluges führt.

S. 347 - 350, Rechtsprechung

Kollision von KollVen - maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung

Liegt ein Mischbetrieb iSd § 9 Abs 3 ArbVG vor, verdrängt ein für die Arbeitnehmer des wirtschaftlich maßgeblichen Wirtschaftsbereiches anzuwendender gesatzter Kollektivvertrag in analoger Anwendung des § 9 Abs 3 ArbVG den für die Arbeitnehmer des wirtschaftlich untergeordneten Bereiches geltenden Kollektivvertrag.

Die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung ist danach zu beurteilen, welcher Fachbereich dem Betrieb das wirtschaftliche Gepräge gibt. Dabei ist von einer Gesamtbetrachtung auszugehen, wobei nicht nur rein wirtschaftliche Faktoren zu berücksichtigen sind.

Der Abschluss eines neuen Kollektivvertrages ist grundsätzlich kein Endigungsgrund für den alten Kollektivvertrag. Es kann jedoch zur Normenkonkurrenz und damit zu einer materiellen Derogation des alten Kollektivvertrages kommen. Dieser Grundsatz gilt auch im Zusammenhang mit mehreren aufeinanderfolgenden Satzungen eines Kollektivvertrages.

S. 350 - 351, Rechtsprechung

Teilzeit für Kinderbetreuung

Für das Vorliegen einer Teilzeitvereinbarung zur Betreuung naher Angehöriger kommt es darauf an, ob die Teilzeit zur Betreuung gewünscht und benötigt wurde. Wird nach der Rückkehr aus der Mutterschaftskarenz eine unbefristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart und diese ohne weiteres auch über das 7. Lebensjahr des Kindes fortgesetzt, liegt eine Teilzeitvereinbarung iSd § 14 Abs 2 Z 2 AVRAG vor. Die familiäre Beistandspflicht gegenüber einem gesunden Kind, das noch die Volksschule besucht, macht die Betreuung des Kindes erforderlich.

S. 352 - 352, Rechtsprechung

Arbeitskräfteüberlassung - Anspruch auf Taggeld

Beim Taggeld handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung. Sie dient der pauschalen Abdeckung des Aufwands des Arbeitnehmers, den dieser dadurch hat, dass er den Tag auswärts verbringen muss.

Bei einer Entsendung durch den Überlasser in weit entfernte Beschäftigungsbetriebe hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Taggeld nach Abschnitt VIII Kapitel B Pkt 12 KollV für Arbeiter im Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung auch für den letzten Tag einer Arbeitswoche, an dem die Hinreise erfolgt.

S. 352 - 353, Rechtsprechung

Befristetes Arbeitsverhältnis - unwirksame Kündigungsvereinbarung

Auch für ein befristetes Arbeitsverhältnis können die Parteien die Möglichkeit einer Kündigung vereinbaren. Die Dauer der Befristung und die Möglichkeit zur Kündigung müssen aber in einem angemessenen Verhältnis stehen. Das ist nicht der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis auf ca 3,5 Monate befristet und für beide Seiten eine dem Kollektivvertrag entsprechende Kündigungsfrist von 14 Tagen vereinbart wurde.

S. 353 - 355, Rechtsprechung

Zum Ausschluss von Einwendungen aus dem Grundgeschäft im Wechselmandatsverfahren

Auch im Wechselrecht besteht keine Rechtfertigung für die Begründung einer rein abstrakten Verbindlichkeit im zweipersonalen Verhältnis, also solange sich die Parteien des Grundgeschäfts gegenüberstehen. Vielmehr müssen dem Schuldner in einem solchen Fall die Einwendungen aus dem Grundgeschäft erhalten bleiben. Erst mit Begebung des Wechsels verlangt die Verkehrsfähigkeit des Wertpapiers den Ausschluss von Einwendungen. Damit ist aber eine Vereinbarung, wonach, solange sich die Parteien des Grundgeschäfts gegenüberstehen, Einwendungen aus dem Grundgeschäft ausgeschlossen werden, nach § 879 Abs 1 ABGB wegen Unzulässigkeit abstrakter Verpflichtungsgeschäfte nichtig.

S. 355 - 356, Rechtsprechung

Zur Außenhaftung eines Organmitglieds einer AG

Eine deliktische Haftung von Vorstandsmitgliedern aus Schutzgesetzverletzungen kommt nach ständiger Rechtsprechung dann in Betracht, wenn das Organmitglied nicht nur seine Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft, sondern durch sein Handeln gleichzeitig Normen zum Schutz der Gläubiger verletzt hat. Wird ein strafrechtlich relevanter Tatbestand durch eine gegen Gläubiger gerichtete strafbare Handlung verwirklicht, ist jedenfalls auch eine Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes begründet, mit der Konsequenz, dass das Organ für den dadurch verursachten Schaden persönlich haftet.

S. 356 - 357, Rechtsprechung

Zur Bestellung eines (zusätzlichen) Notliquidators (Notgeschäftsführers) auf Antrag eines Gläubigers

Aus der Sicht eine Gläubigers ist ein dringender Bestellungsgrund für einen Notgeschäftsführer nur gegeben, wenn ein Anspruch gegen die Gesellschaft wegen Wegfalls aller passiv vertretungsbefugten Personen nicht durchgesetzt werden kann.

S. 357 - 360, Rechtsprechung

Unzulässige Werbeveranstaltung für Maturareisen in Schulen; zur Modifizierung eines Klagebegehrens durch das Gericht; zum aggressiven Anwerben von Kunden

§ 46 Abs 2 iVm Abs 3 SchUG; § 1 Abs 1 Z 1 UWG ; Werbeauftritte in Schulen sind nicht schlechthin unzulässig, sondern nur dann, wenn sie ohne die erforderliche Bewilligung erfolgen.

§ 405 ZPO: ; Das Gericht ist zur Modifizierung und Neufassung eines Begehrens berechtigt, sofern es dem Begehren nur eine klarere und deutlichere, dem tatsächlichen Begehren und Vorbringen des Kl entsprechende Fassung gibt. Eine diesen Anforderungen genügende Neufassung kann auch von Amts wegen erfolgen. Bei der Neufassung des Spruchs hat sich das Gericht aber im Rahmen des vom Kl Gewollten und damit innerhalb der von § 405 ZPO gezogenen Grenzen zu halten. Diese Grenze wird dann nicht überschritten, wenn der Spruch nur verdeutlicht, was nach dem Vorbringen ohnedies begehrt ist. Ob ein „Aliud“ oder ein „Plus“ anzunehmen ist, ergibt sich aus dem Vergleich zwischen dem gestellten Begehren und dem unter Berücksichtigung der rechtserzeugenden Tatsachen für berechtigt erachteten Anspruch.

UWG Anh Z 26: ; „Hartnäckigkeit“ iS der Bestimmung verlangt eine zumindest wiederholte Anwendung und setzt daher zumindest zwei Kontaktaufnahmen im selben Zusammenhang an denselben Adressaten voraus.

„Unerwünschtheit“ erfordert einen dem Werbenden erkennbaren (vorbeugend oder aus gegebenem Anlass erklärten) Widerspruch des Adressaten.

S. 357 - 357, Rechtsprechung

Zur Beweislast bei verdeckter Einlagenrückgewähr

Eine verdeckte Einlagenrückgewähr kann zwar damit gerechtfertigt werden, dass besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft vorliegen, wenn dies nach der Formel des Fremdvergleichs dahin gedeckt ist, dass das Geschäft, das mangels objektiver Wertäquivalenz ein Vermögensopfer der Gesellschaft bedeutet, auch mit einem Außenstehenden geschlossen worden wäre. Der Gesellschafter ist für die Gleichwertigkeit seiner Gegenleistungen bei prima facie bestehendem Verdacht der Einlagenrückgewähr behauptungs- und beweispflichtig. Ein Verstoß gegen § 82 GmbHG zieht absolute Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach sich.

S. 360 - 361, Rechtsprechung

Unzulässiger Eingriff in Zahnärztevorbehalt

Bleaching unterfällt nach stRsp auch dann dem Zahnärztevorbehalt des § 4 Abs 3 Z 4a ZÄG, wenn in dem dafür verwendeten Zahngel kein Wasserstoffperoxid enthalten ist.

Eine GmbH mit dem Geschäftszweig Kosmetikdienstleistungen ist nicht befugt, zahnärztliche Leistungen anzubieten und durchzuführen. Die Erbringung von zahnärztlichen Dienstleistungen in der Rechtsform einer GmbH wird vom Gesetzgeber nur unter engen Voraussetzungen zugelassen, nämlich im Fall einer Gruppenpraxis nach den §§ 26 ff ZÄG. Nicht erlaubt sind „Ein-Personen-GmbHs“ oder Gesellschaften, denen standesfremde Personen als Gesellschafter angehören.

S. 361 - 362, Rechtsprechung

Zur Ablaufshemmung der Verjährung durch Vergleichsgespräche

Vergleichsgespräche führen zu einer Ablaufshemmung der Verjährung. Scheitern die Verhandlungen, muss die Klage unverzüglich, das heißt binnen angemessener Frist eingebracht werden. Dasselbe gilt im Fall, dass Vergleichsverhandlungen so kurz vor Ende der Verjährungsfrist enden, dass eine Einbringung der Klage vor Fristablauf nicht mehr möglich ist.

Ein Untätigbleiben der Kl von zwei Monaten ist keine unverzügliche Geltendmachung des Anspruchs.

S. 362 - 363, Rechtsprechung

Juristische Personen als unmittelbare Strafadressaten

In Abkehr vom Amtswegigkeitsprinzip sieht § 99d BWG ein Ermessen der FMA vor („kann ... verhängen“), juristische Personen als unmittelbare Strafadressaten zu verfolgen sowie gegebenenfalls zu bestrafen.

Da die juristische Person nicht selbst handeln kann, ist ihre Strafbarkeit gem § 99d BWG eine Folge des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens einer Führungsperson. Demgemäß ist für die Wirksamkeit der gegen die juristische Person gerichteten Verfolgungshandlung die genaue Umschreibung der Tathandlung der natürlichen Person vonnöten.

S. 363 - 364, Rechtsprechung

Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsnetze

Eine Anzeigepflicht gem § 15 Abs 1 TKG 2003 besteht auch dann, wenn die Absicht des betreffenden Unternehmens darauf gerichtet ist, das Kommunikationsnetz bzw den Kommunikationsdienst der Öffentlichkeit mittelbar im Wege einer Tochtergesellschaft des Konzerns zugänglich zu machen.

Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift

Neu
WBL
Heft 3, März 2024, Band 38
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2023, Band 37
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2022, Band 36
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2021, Band 35
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2020, Band 34
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2019, Band 33
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2018, Band 32
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2017, Band 31
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2016, Band 30
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2015, Band 29
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2014, Band 28
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

WBL
Heft 5, Mai 2013, Band 27
eJournal-Heft

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €