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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 6, Juni 2019, Band 33

Markenrecht: Zur Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung einer bekannten Marke, die aus einem Testsiegel besteht

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Art 9 Abs 1 lit a und b der VO (EG) Nr 207/2009 und Art 5 Abs 1 lit a und b der RL 2008/95/EG sind dahin auszulegen, dass sie dem Inhaber einer aus einem Testsiegel bestehenden Individualmarke nicht gestatten, sich der Anbringung eines mit dieser Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten auf Waren zu widersetzen, die mit den Waren oder den Dienstleistungen, für die diese Marke eingetragen ist, weder identisch noch ihnen ähnlich sind.

Art 9 Abs 1 lit c der VO Nr 207/2009 und Art 5 Abs 2 der RL 2008/95 sind dahin auszulegen, dass sie dem Inhaber einer aus einem Testsiegel bestehenden bekannten Individualmarke gestatten, sich der Anbringung eines mit dieser Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten auf Waren, die mit denen, für die diese Marke eingetragen ist, weder identisch noch ihnen ähnlich sind, zu widersetzen, vorausgesetzt, es ist erwiesen, dass dieser Dritte aufgrund dieser Anbringung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung dieser Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder diese Unterscheidungskraft oder Wertschätzung beeinträchtigt und er in diesem Fall für diese Anbringung keinen „rechtfertigenden Grund“ iS dieser Bestimmungen dargetan hat.

  • Art 9 der VO (EG) Nr 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (kodifizierte Fassung)
  • WBl-Slg 2019/100
  • Art 5 der RL 2008/95/EG des EP und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der MS über die Marken (kodifizierte Fassung)
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • EuGH, 11.04.2019, Rs C-690/17, (ÖKO-Test Verlag GmbH/Dr. Rudolf Liebe Nachf. GmbH & Co. KG; Oberlandesgericht Düsseldorf [Deutschland])

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