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Zur Aufhebung eines Schiedsspruches wegen Verstoßes gegen EU-Kartellrecht als Bestandteil des österr ordre public

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Die zu den Grundlagen der Regelungen über den gemeinsamen Markt und zu dessen tragenden Grundsätzen gehörenden unionsrechtlichen Bestimmungen der Art 101 und 102 AEUV sind Teil des ordre public der MS.

Die Prüfung, ob eine Ordre-public-Widrigkeit vorliegt, darf nicht zu einer (Gesamt-)Überprüfung des Schiedsspruchs in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht führen (Unzulässigkeit einer révision au fond). Nur dann, wenn es mit dem Ergebnis des Schiedsspruchs zu einer unerträglichen Verletzung tragender Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung kommt, berechtigt dies zur Anfechtung des Schiedsspruchs nach § 611 Abs 2 Z 8 ZPO. Maßgebend ist dabei das Ergebnis des Schiedsspruchs und nicht seine Begründung.

Ohne weiteres nichtig sind nur diejenigen Teile einer Vereinbarung, die unter das Verbot des Art 101 Abs 1 AEUV fallen. Die gesamte Vereinbarung ist es nur dann, wenn sich diese Teile nicht von den anderen Teilen der Vereinbarung (sinnvoll) trennen lassen. Demnach erstreckt sich die Nichtigkeit gemäß Art 101 Abs 2 AEUV auf alle mit Art 101 Abs 1 AEUV unvereinbaren vertraglichen Bestimmungen.

Zur Frage der Untrennbarkeit einer Mindestabnahme- und einer Mengenreduktionsklausel.

  • OLG Wien als Berufungsgericht, 27.11.2013, GZ 2 R 187/13d-21
  • WBl-Slg 2015/144
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 18.02.2015, 2 Ob 22/14w, „Mengenreduktionsklausel“
  • § 611 Abs 2 Z 8 ZPO
  • Art 101 AEUV
  • Art 102 AEUV

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