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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 7, Juli 2015, Band 29

Zur Haftung bei Unternehmensübergang

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Es ist zwischen der Vereinbarung der Nichtübernahme von Rechtsverhältnissen bzw einzelner Verbindlichkeiten und der Vereinbarung des Ausschlusses der Haftung des Erwerbers für solche nicht übernommenen Altverbindlichkeiten zu unterscheiden. Im Regelfall kann ein Haftungsausschluss aus einer vertraglichen Regelung über die bloße Nichtübernahme bestimmter Rechtsverhältnisse nicht abgeleitet werden. Daher darf der Eintragungsinhalt des Haftungsausschlusses nicht die Aussage bilden, dass die im Betrieb des bisherigen Inhabers begründeten Rechtsverhältnisse vom neuen Inhaber nicht übernommen werden, weil dies gerade erst die Haftung nach § 38 Abs 4 UGB erzeugt. Erforderlich ist vielmehr die Eintragung, dass eine Haftung für die nicht übernommenen Altverbindlichkeiten gemäß § 38 Abs 4 UGB ausgeschlossen wird.

Der Haftungsausschluss kann sich auf alle (genereller Haftungsausschluss) oder auf bestimmte Verbindlichkeiten (individueller Haftungsausschluss) aus den nicht übernommenen Rechtsverhältnissen beziehen.

Bei Eintragung eines generellen Haftungsausschlusses müssen nicht die Rechtsverhältnisse, die der Erwerber nicht übernommenen hat und für die er auch nicht haften soll, in der Eintragung im Einzelnen angeführt werden.

Bei einem individuellen Haftungsausschluss ist für dessen Außenwirksamkeit eine Eintragung der einzelnen Verbindlichkeiten, die von der Haftung des Erwerbers nicht erfasst sind, nicht notwendig. Vielmehr ist für die Bestimmung der Reichweite des Haftungsausschlusses ein Verweis auf ein in der Urkundensammlung allgemein zugängliches Dokument ausreichend, weil das dem Zweck der Publizitätspflicht entspricht, den Gläubigern zu signalisieren, dass unter Umständen rasches Vorgehen gegen den Unternehmensveräußerer angebracht ist.

Von der Erwerberhaftung nach § 38 Abs 4 UGB sind jedenfalls Vertragsverhältnisse, gesetzliche Schuldverhältnisse und öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten erfasst; ausgenommen ist die Haftung des Erwerbers für höchstpersönliche Rechtsverhältnisse des Veräußerers. Rechtsverhältnisse von Unternehmen sind regelmäßig nicht höchstpersönlicher Natur, dies gilt auch für Verbindlichkeiten aus der Begebung von Ergänzungskapital.

  • § 38 UGB
  • OLG Wien, 29.11.2014, 4 R 1/14t
  • HG Wien, 21.10.2013, 55 Cg 53/12y
  • § 1409 ABGB
  • OGH, 26.02.2015, 8 Ob 2/15z
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2015/140

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