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Zur Beendigung der Privatstiftung

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Die Löschung der Privatstiftung im FB darf erst vorgenommen werden, wenn die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt (§ 160 Abs 3 BAO). Das Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist daher ein (zusätzliches) Löschungserfordernis.

Aus § 160 Abs 3 und 4 BAO ergibt sich außerdem, dass die Privatstiftung einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung durch die Abgabenbehörde hat.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann nicht von Amts wegen eingeholt werden, sondern die Privatstiftung ist, vertreten durch ihre Organe, nämlich den Stiftungsvorstand, verpflichtet, die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen.

Die Privatstiftung verliert ihre Rechtspersönlichkeit nicht schon durch die Beendigung der Abwicklung und die Vermögenslosigkeit, sondern erst durch die Löschung im FB. Da diese aber von der Vorlage einer steuerrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängt, sind die Eintragung der Beendigung der Abwicklung und die Löschung der Stiftung als Einheit anzusehen.

  • § 160 BAO
  • OGH, 27.04.2015, 6 Ob 230/14p
  • OLG Linz, 26.11.2014, 6 R 206/14b
  • LG Wels, 28.10.2014, 27 Fr 2002/14v
  • § 37 PSG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2015/141

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