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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 3, März 2019, Band 33

Zur internationalen Zuständigkeit für Klagen aus Prospekthaftung

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Bei Ansprüchen aus Prospekthaftung handelt es sich um deliktische Ansprüche iSd Art 5 Abs 3 EuGVVO 2001 (= Art 7 Nr 2 V)O 1215/2012).

Werden in einer Klage sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche geltend gemacht, ist die internationale Zuständigkeit für die einzelnen Ansprüche jeweils gesondert zu prüfen. Der Gerichtsstand des Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001 bezieht sich ausschließlich auf deliktische Ansprüche. Eine Annexzuständigkeit für vertragliche Ansprüche besteht – entgegen der überwiegenden Lehre – nicht.

Der Gerichtsstand des Art 5 Nr 3 umfasst sowohl den Handlungsort (Ort des ursprünglichen Geschehens) als auch den Erfolgsort (Ort des (drohenden) Schadenseintritts). Bei Distanzdelikten kann sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort geklagt werden. Als Erfolgsort kommt aber nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst (als direkter Eingriff in das Rechtsgut des Geschädigten) auswirkt.

In dem in diesem Rechtstreit ergangenen Vorabentscheidungsurteil C-304/17, Löber hat der EuGH ausgesprochen, dass für eine Klage auf Haftung aus unerlaubter Handlung, die ein Anleger gegen eine Bank, die ein Zertifikat ausgegeben hat, in das er investiert hat, wegen des Prospekts zu diesem Zertifikat erhoben hat, die Gerichte des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, zuständig sind, wenn sich der behauptete Schaden, der in einem finanziellen Verlust besteht, unmittelbar auf einem Bankkonto dieses Anlegers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht hat und die anderen spezifischen Gegebenheiten dieser Situation ebenfalls zur Zuweisung der Zuständigkeit an diese Gerichte beitragen.

Letztere Voraussetzungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass die in besonderer anlage- und schadenstypischer Weise mit dem Geschäftsvorgang oder Schadensfall verknüpften schädigenden Vermögensdispositionen sich im Zuständigkeitsbereich inländischer Gerichte ereigneten und sonstige spezifische Gegebenheiten der Situation vorliegen, die nicht zum (Wohn-)Sitz des Beklagten, sondern in den Zuständigkeitsbereich inländischer Gerichte verweisen. Zu diesen zählen für die Klage des Anlegers mit inländischem Wohnsitz, – auf die inländische Gerichtsbarkeit verweisend – das Halten der anlage- und schadenstypisch beteiligten Konten (allgemeines Bankkonto, Wertpapierdepot samt Verrechnungskonto) bei inländischen Banken, Erwerb der Zertifikate im Inland, Notifizierung der Prospektangaben bei inländischer Meldestelle und Eingehen der das Vermögen des Anlegers endgültig belastenden Verpflichtung aufgrund dieser notifizierten Angaben im Inland.

  • OLG Wien, 13.12.2016, 3 R 53/16k-20
  • OGH, 23.10.2018, 4 Ob 185/18m
  • HG Wien, 18.07.2016, 49 Cg 56/12w-13
  • WBl-Slg 2019/46
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 5 Nr 3 EuGVVO 2001 (= Art 7 Nr 2 VO 1215/ 2012)

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