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Zur Haftung des Unternehmers im Urheberrecht
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 33
- Rechtsprechung, 129 Wörter
- Seiten 175-175
- https://doi.org/10.33196/wbl201903017501
30,00 €
inkl MwStDie Haftung des Unternehmers nach § 81 Abs 1 S 2 UrhG ist weit zu verstehen. Sie ist eine Erfolgshaftung und setzt weder ein Verschulden noch Kenntnis des Unternehmers vom Verstoß voraus. Diese Haftung kommt auch dann zum Tragen, wenn der Verstoß etwa von einem beauftragten Werkunternehmer nur im Zusammenhang mit der vertraglichen Tätigkeit begangen wurde. Wesentlich ist nur, dass die Verletzung dem Unternehmer zugute kommt und er aufgrund seiner Beziehung zum Geschäftspartner die rechtliche Möglichkeit hat, für die Abstellung des Verstoßes zu sorgen. Unter diesen Voraussetzungen haftet der Unternehmensinhaber auch für weisungswidriges Verhalten des Beauftragten, wenn er zumindest die rechtliche Möglichkeit zur Einflussnahme hatte. Ob er im Einzelfall auch faktisch in der Lage war, den Verstoß zu verhindern, ist hingegen ohne Bedeutung.
- OLG Innsbruck als Berufungsgericht, 03.08.2018, GZ 2 R 79/18m-16
- LG Feldkirch, 10.04.2018, GZ 56 Cg 8/18h-12
- WBl-Slg 2019/51
- OGH, 27.11.2018, 4 Ob 216/18w, „Sonnenuntergang“
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 81 Abs 1 UrhG
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