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Beweiswürdigung und Revision

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Rechtsfragen des Verfahrensrechtes (insb auch solche der Befangenheit) sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung iS des Art 133 Abs 4 B VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw wenn die in der angefochtenen E getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl etwa VwGH 15. 3. 2021, Ra 2021/05/0036, mwN).

Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der stRsp des VwGH Teil der Beweiswürdigung. Der VwGH ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl VwGH 20. 4. 2022, Ra 2020/06/0157, mwN).

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 01.08.2022, Ra 2020/06/0004
  • WBl-Slg 2022/182

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