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Betriebsschließung, Beschlagnahme und Verfall

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Eingriffsgegenstände in einer Betriebsstätte mit ständiger Aufsicht werden entgegen den Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes und somit entgegen einer Bewilligung betrieben, wenn die Zutrittskontrolle nicht oder mangelhaft erfolgt.

Die Betriebsschließung schließt die Beschlagnahme der Eingriffsgegenstände schon deshalb nicht aus, weil die Betriebsschließung nach § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz einen anderen Zweck verfolgt als die Beschlagnahme.

Der Verfall iSd § 24 Abs 2 Wiener Wettengesetz kann zur Bestrafung wegen der Übertretung nach § 24 Abs 1 Wiener Wettengesetz hinzutreten. Er ist als Sanktion für die Übertretung von Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes festgelegt und stellt damit eine Folge der strafbaren Handlung dar.

  • WBl-Slg 2022/180
  • VwGH, 29.08.2022, Ra 2022/02/0150
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 24 Wiener Wettengesetz
  • § 23 Wiener Wettengesetz

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