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Dienstleistungsfreiheit: Zur Zulässigkeit der österr Regelung, die den Notaren die Vornahme von Beglaubigungen der Echtheit von Unterschriften auf Urkunden, die für die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften e...
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 31
- Rechtsprechung, 4465 Wörter
- Seiten 205-209
- https://doi.org/10.33196/wbl201704020501
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inkl MwSt1. Art 1 Abs 1 Unterabs 2 der RL 77/249/EWG ist dahin auszulegen, dass er auf eine Regelung eines MS wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die den Notaren die Vornahme von Beglaubigungen der Echtheit von Unterschriften auf Urkunden, die für die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften erforderlich sind, vorbehält und dadurch die Möglichkeit ausschließt, in diesem MS eine solche, von einem in einem anderen MS niedergelassenen Rechtsanwalt vorgenommene Beglaubigung anzuerkennen, keine Anwendung findet.
2. Art 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines MS wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die den Notaren die Vornahme von Beglaubigungen der Echtheit von Unterschriften auf Urkunden, die für die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften erforderlich sind, vorbehält und dadurch die Möglichkeit ausschließt, in diesem MS eine solche, von einem in einem anderen MS niedergelassenen Rechtsanwalt im Einklang mit seinem nationalen Recht vorgenommene Beglaubigung anzuerkennen.
- EuGH, 09.03.2017, Rs C-342/15, (Leopoldine Gertraud Piringer; OGH [Österreich])
- Art 56 AEUV
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2017/64
- Art 1 Abs 1 Unterabs 2 der RL 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte
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