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Sittenwidriger Erwerb von Markenrechten begründet für sich allein keinen Unterlassungsanspruch von Mitbewerbern (Änderung der Rsp)
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 31
- Rechtsprechung, 1242 Wörter
- Seiten 234-235
- https://doi.org/10.33196/wbl201704023402
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inkl MwStAllein der sittenwidrige Erwerb eines Markenrechts begründet keinen Anspruch von Mitbewerbern auf Unterlassung der Nutzung des betroffenen Zeichens. Vielmehr bedarf dieser Anspruch einer eigenständigen Grundlage im Kennzeichen- oder Lauterkeitsrecht; die Frage des sittenwidrigen Erwerbs kann allenfalls dann relevant werden, wenn der Erwerber sich zur Verteidigung seiner Nutzungshandlungen auf ein eigenes Recht beruft.
- § 1 Abs 1 Z 1 UWG
- OGH, 24.01.2017, 4 Ob 252/16m, „Fashion Television“
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OLG Wien, 31.10.2016, GZ 2 R 123/16x-31
- HG Wien, 07.07.2016, GZ 11 Cg 26/15h-23
- WBl-Slg 2017/80
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