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Vorabentscheidungsersuchen zum Grundsatz „ne bis in idem“ in Kartellverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 34
- Rechtsprechung, 4186 Wörter
- Seiten 294-298
- https://doi.org/10.33196/wbl202005029401
30,00 €
inkl MwStDem Gerichtshof der EU werden gem Art 267 AEUV folgende Fragen zur VorabE vorgelegt:
Ist das in der wettbewerbsrechtlichen Rsp des Gerichtshofs für die Anwendbarkeit des Grundsatzes „ne bis in idem“ aufgestellte dritte Kriterium, nämlich dass das gleiche geschützte Rechtsgut betroffen sein muss, auch dann anzuwenden, wenn die Wettbewerbsbehörden zweier MS berufen sind, für den selben Sachverhalt und in Bezug auf die selben Personen neben nationalen Rechtsnormen auch die selben europäischen Rechtsnormen (hier: Art 101 AEUV) anzuwenden?
Bei Bejahung dieser Frage:
Liegt in einem solchen Fall der parallelen Anwendung europäischen und nationalen Wettbewerbsrechts das gleiche geschützte Rechtsgut vor?
Ist es darüber hinaus für die Anwendung des Grundsatzes „ne bis in idem“ von Bedeutung, ob die zeitlich erste GeldbußenE der Wettbewerbsbehörde eines MS die Auswirkungen des Wettbewerbsverstoßes in tatsächlicher Hinsicht auf jenen weiteren MS berücksichtigt hat, dessen Wettbewerbsbehörde erst danach im von ihr geführten wettbewerbsrechtlichen Verfahren entschieden hat?
Liegt auch bei einem Verfahren, in dem wegen der Teilnahme eines Beteiligten am nationalen Kronzeugenprogramm nur dessen Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsrecht festgestellt werden kann, ein vom Grundsatz „ne bis in idem“ beherrschtes Verfahren vor, oder kann eine solche bloße Feststellung der Zuwiderhandlung unabhängig vom Ergebnis eines früheren Verfahrens betreffend die Verhängung einer Geldbuße (in einem anderen MS) erfolgen?
- OLG Wien als KartellG, 15.05.2019, GZ 29 Kt 2/16k29 Kt 3/16g-106, „ne bis in idem“
- Grundsatz „ne bis in idem“
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OGH als KOG, 12.03.2020, 16 Ok 2/19h
- WBl-Slg 2020/98
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