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Zur Haftung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers für SV-Beiträge
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 27
- Rechtsprechung, 1983 Wörter
- Seiten 408-410
- https://doi.org/10.33196/wbl201307040801
30,00 €
inkl MwStAufgabe eines gewerberechtlichen Geschäftsführers ist es nur, auf die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zu achten. Eine Haftung gegenüber Dritten kommt nur in Betracht, wenn eine drittschützende Vorschrift verletzt wird. Derartige Pflichten im Hinblick auf die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge treffen den gewerberechtlichen Geschäftsführer nicht.
Eine Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge kommt allerdings dann in Betracht, wenn er einen (bedingt) vorsätzlichen Tatbeitrag zu den gem §§ 153c und 153d StGB strafbaren Handlungen des unternehmensrechtlichen Geschäftsführers geleistet hat.
- § 1311 ABGB
- § 87 GewO
- § 153c StGB
- § 153d StGB
- LG Wr. Neustadt, 08.09.2011, 24 Cg 50/11k-19
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2013/144
- OGH, 19.03.2013, 4 Ob 173/12p
- § 39 GewO
- OLG Wien, 29.06.2012, 2 R 233/11s-23
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