


Kein Anspruch auf Trennungsgeld
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 31
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1044 Wörter, Seiten 291-292
30,00 €
inkl MwSt




-
Unter dem Begriff des „ständigen Betriebsortes“ ist jener Ort zu verstehen, an dem ein Arbeitnehmer nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung regelmäßig und dauerhaft eingesetzt wird. Bezugspunkt ist nicht der Betrieb des Arbeitgebers, sondern der Betriebsort des Arbeitnehmers. Ein Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber für Wiener Baustellen aufgenommen wurde und auch ausschließlich dort eingesetzt wurde, hat daher keinen Anspruch auf Trennungsgeld, auch wenn er seinen Wohnsitz in Slowenien hat und der Arbeitgeber seinen Firmensitz in Kärnten hat.
-
- § 1152 ABGB
- OLG Graz, 29.09.2016, 7 Ra 31/16g-16
- WBl-Slg 2017/91
- § 11 KollV für das Steinarbeitergewerbe
- LG Graz, 01.02.2016, 43 Cga 74/15d-12
- OGH, 26.01.2017, 9 ObA 150/16y
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
Unter dem Begriff des „ständigen Betriebsortes“ ist jener Ort zu verstehen, an dem ein Arbeitnehmer nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung regelmäßig und dauerhaft eingesetzt wird. Bezugspunkt ist nicht der Betrieb des Arbeitgebers, sondern der Betriebsort des Arbeitnehmers. Ein Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber für Wiener Baustellen aufgenommen wurde und auch ausschließlich dort eingesetzt wurde, hat daher keinen Anspruch auf Trennungsgeld, auch wenn er seinen Wohnsitz in Slowenien hat und der Arbeitgeber seinen Firmensitz in Kärnten hat.
- § 1152 ABGB
- OLG Graz, 29.09.2016, 7 Ra 31/16g-16
- WBl-Slg 2017/91
- § 11 KollV für das Steinarbeitergewerbe
- LG Graz, 01.02.2016, 43 Cga 74/15d-12
- OGH, 26.01.2017, 9 ObA 150/16y
- Allgemeines Wirtschaftsrecht