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Zur internationalen Zuständigkeit beim Domain-Grabbing

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 31
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2433 Wörter, Seiten 298-300

30,00 €

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Art 97 Abs 5 UMV:; Die Gewährung eines Wahlgerichtsstands für Klagen aus der Verletzung von Unionsmarken bei sämtlichen MS bloß aufgrund der unionsweiten Registrierung widerspräche dem Wortlaut des Art 97 Abs 5 UMV, der verlangt, dass im MS des angerufenen Gerichts die Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht. Art 97 Abs 5 UMV stellt auf ein aktives Verhalten des Verletzers ab, das aber nicht am Ort der Registrierungsstelle, sondern am Eingabeort gesetzt wurde.

Art 5 Nr 3 EuGVVO (alt):; Die Übertragung und Löschung der beiden Domains sind im jeweiligen Registrierungsstaat umzusetzen und haben, jedenfalls bei länderspezifischen Top-level-Domains, in aller Regel dort die größten wirtschaftlichen Auswirkungen. Bei wertender Betrachtung ist daher anzunehmen, dass sich diese Ansprüche auf den im Registrierungsstaat eingetretenen Schaden beziehen und daher im Anwendungsbereich von Art 5 Nr 3 EuGVVO (nur) unter die Kognition der Gerichte dieses Staats fallen.

Anders verhält es sich in Bezug auf den Unterlassungsanspruch. Dieser kann auf die Abrufbarkeit einer Website in einem bestimmten Staat beschränkt werden. Insofern bezieht er sich – unabhängig vom Ort der Registrierung der Domain – auf den Schaden, der in diesem Staat eintritt oder einzutreten droht. Ein auf den Gerichtsstaat beschränktes Unterlassungsbegehren fällt daher unter die Kognition jedes Gerichts, in dessen Sprengel sich nach dem Vorbringen des Kl die (beabsichtigte) Nutzung auswirkt. Hingegen besteht bei bloßer Erfolgsortzuständigkeit nach der Rsp des EuGH keine Möglichkeit, dem Bekl auch das Unterlassen der Domainnutzung außerhalb des Gerichtsstaats aufzutragen.

  • OLG Wien als Rekursgericht, 12.01.2016, GZ 34 R 154/15i-28
  • Art 5 Nr 3 EuGVVO (alt)
  • Art 97 Abs 5 UMV
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2017/97
  • OGH, 20.12.2016, 4 Ob 45/16w, „Stubhub“
  • HG Wien, 09.11.2015, GZ 11 Cg 95/14d-24

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