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Heft 9, September 2018, Band 32
Zur Sittenwidrigkeit obszöner Markenanmeldungen
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 32
- Aufsatz, 8527 Wörter
- Seiten 477-488
- https://doi.org/10.33196/wbl201809047701
30,00 €
inkl MwStIn Zeiten der Liberalisierung und Banalisierung von Sprachgewohnheiten stellt sich die Frage, ob die Anmeldung obszöner, anstößiger, vulgärer uä Wort(bild)zeichen als Marken (noch) gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt. Was ist etwa gegen Wortzeichen wie „Fuck Ju Göthe“, „Mindfuck“ oder „Ficken“ einzuwenden? Der Beitrag untersucht anhand zahlreicher Rsp-Beispiele im nationalen und europäischen Kontext die Entscheidungskriterien für das Sittenwidrigkeitsverdikt. Im Fokus stehen die Rolle des Durchschnittsverbrauchers als beachtlichem Verkehrskreis und die Eigenschaften der Wort(bild)marke unter Berücksichtigung möglicher Strategien der Markenanmelder.
- Haybäck, Gerwin
- Art 3 Abs 1 lit f MarkenRL
- KOKAIN BALL
- vulgär
- PVÜ: Art 6quinquies (B Z 3)
- (Zur) Ritze
- Mindfuck
- gute Sitte
- Abgefuckt
- Scheiß drauf
- Schlüpferstürmer
- SCHWARZ gebrannt
- Fucking (Freezing)
- Anstandsformel
- Schlumpfwichse
- Art 7 Abs 1 lit f GMV/UMV
- witzig
- Ficken (Liquors)
- öffentliche Ordnung
- obszön
- Penistrillerpfeife
- sittenwidrig
- Fäkalbereich
- schlüpfrig
- Banalisierung
- WBL 2018, 477
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Diskriminierung
- Busengrapscher
- § 8 Abs 2 Z 5 MarkenG
- Markenanmeldung
- Sexualbereich
- Headfuck
- Liberalisierung
- FickShui
- Schenkelspreizer
- Verkehrskreise
- Waren
- Wort(bild)marke
- § 4 Abs 1 Z 7 MSchG
- Screw you
- Fack Ju Göhte
- Arschlecken24
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