Zum Hauptinhalt springen

Konkursverschleppungshaftung faktischer Geschäftsführer

eJournal-Artikel

30,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Für den Fall der Konkursverschleppungshaftung ist aus der Teleologie des § 69 Abs 3 IO eine Orientierung an der formellen Organfunktion zu verlangen. Demnach hat es sich beim „faktischen Geschäftsführer“ um eine Person zu handeln, die dauerhaft und ausgeprägt den Platz eines zum Insolvenzantrag legitimierten Organs einnimmt.

  • § 1311 ABGB
  • WBl-Slg 2022/104
  • § 1295 ABGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Wien, 01.12.2020, 1 R 87/20a-77
  • OGH, 19.05.2021, 17 Ob 5/21s
  • HG Wien, 02.03.2020, 62 Cg 36/15d-71
  • § 69 IO

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!