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Heft 12, Dezember 2014, Band 28
Zur Parteistellung der Privatstiftung im Eintragungsverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 28
- Rechtsprechung, 1824 Wörter
- Seiten 713-715
- https://doi.org/10.33196/wbl201412071301
30,00 €
inkl MwStRechtsträger, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch die Eintragung in das Firmenbuch erlangen (hier: Privatstiftung), sind im Verfahren über die erste Eintragung parteifähig und werden von den vorgesehenen Organen vertreten.
Da bei der Ersteintragung im Namen der Privatstiftung angemeldet wird, ist die Anmeldende die Stiftung selbst, vertreten durch ihren Vorstand. Bei Ablehnung der Eintragung ist daher die Privatstiftung beschwert und als Partei rekurs- und revisionsrekursberechtigt, die Mitglieder des Vorstands sind dagegen durch die E der Vorinstanzen nicht unmittelbar betroffen und daher nicht Partei gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG.
Ein Verbesserungsverfahren bei fehlender Urkunde kommt in der Regel dann nicht in Betracht, wenn die Urkunde überhaupt erst errichtet werden muss und die Beschaffung der erst zu erstellenden Urkunde nicht ganz leicht möglich ist.
Eine (landes-)gesetzliche Genehmigung (hier: § 71 Abs 4 Steiermärkische GemO) kann als rechtsgestaltende E nur von der zuständigen Aufsichtsbehörde getroffen werden und nicht von einer E des Gerichts im Wege der Vorfragebeurteilung ersetzt werden.
- LG Leoben, 29.01.2014, 24 Fr 5689/13z
- OLG Graz, 20.03.2014, 4 Ra 28/14s
- § 2 Abs 1 AußStrG
- OGH, 26.06.2014, 6 Ob 73/14z
- § 15 Abs 2 FBG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- § 7 Abs 1 PSG
- WBl-Slg 2014/244
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