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- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 28
- Rechtsprechung, 2189 Wörter
- Seiten 720-722
- https://doi.org/10.33196/wbl201412072001
30,00 €
inkl MwStEine Markenanmeldung ist auch dann bösgläubig, wenn sie ohne eigene Benutzungs- oder Vermarktungsabsicht erfolgt, sondern hauptsächlich dazu dient, dritte Unternehmen, die später gleiche oder ähnliche Zeichen nutzen, auf Unterlassung und Zahlung in Anspruch zu nehmen. Das ist insb dann anzunehmen, wenn der Anmelder ohne konkrete Geschäftsbeziehung mit potentiellen Nutzern eine Vielzahl von Marken mit geringer oder fehlender Kennzeichnungskraft anmeldet, nur ein geringer Teil dieser Anmeldungen tatsächlich zu einer Registrierung führt und ein realistisches Geschäftsmodell für eine über das Geltendmachen von Unterlassungs- und Zahlungsansprüchen hinausgehende Nutzung dieser Marken nicht erkennbar ist.
- § 34 MaSchG
- OGH, 17.09.2014, 4 Ob 98/14m, „Feeling/Feel II“
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- HG Wien, 11.11.2013, 10 Cg 96/07h-120
- OLG Wien, 27.03.2014, 2 R 27/14a-126
- WBl-Slg 2014/248
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