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Verfahrensrecht/Verbraucherrecht: Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit bei Verbrauchersachen – Begriff ‚Verbraucher‘ – Verhalten einer die Verbrauchereigenschaft beanspruchenden Person, das bei der anderen...

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1. Art 17 Abs 1 der VO (EU) Nr 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob eine Person, die einen unter lit c dieser Bestimmung fallenden Vertrag geschlossen hat, als „Verbraucher“ iS dieser Bestimmung eingestuft werden kann, die mit dem Abschluss dieses Vertrags verfolgten gegenwärtigen oder zukünftigen Ziele zu berücksichtigen sind, und zwar unabhängig von der Frage, ob diese Person ihre Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis oder selbständig ausübt.

2. Art 17 Abs 1 der VO Nr 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass für die Feststellung, ob eine Person, die einen unter lit c dieser Bestimmung fallenden Vertrag geschlossen hat, als „Verbraucher“ iS dieser Bestimmung eingestuft werden kann, der Eindruck berücksichtigt werden kann, den diese, sich auf die Verbrauchereigenschaft berufende Person durch ihr Verhalten bei ihrem Vertragspartner erweckt hat, das insb darin bestand, dass sie auf die Vertragsbestimmungen, in denen sie als Unternehmerin bezeichnet wird, nicht reagiert hat, darin, dass sie den Vertrag über einen Vermittler abgeschlossen hat, der in dem Bereich, in den der Vertrag fällt, beruflich oder gewerblich tätig ist und der nach der Unterzeichnung des Vertrags die andere Partei gefragt hat, ob es möglich sei, auf der entsprechenden Rechnung die Mehrwertsteuer auszuweisen, und darin, dass sie den Gegenstand, auf den sich der Vertrag bezieht, kurz nach dessen Abschluss und eventuell mit Gewinn verkauft hat.

3. Art 17 Abs 1 der VO Nr 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen der Gesamtwürdigung der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bestimmte den Abschluss eines Vertrags begleitende Umstände, bei denen es sich insb um Angaben in diesem Vertrag oder um die Einschaltung eines Vermittlers im Zuge des Vertragsabschlusses handelt, rechtlich hinreichend festzustellen, den Beweiswert dieser Informationen nach den nationalen Rechtsvorschriften zu beurteilen hat, und zwar auch im Hinblick auf die Frage, ob Zweifel der Person zugutekommen müssen, die sich auf die Verbrauchereigenschaft iS dieser Bestimmung beruft.

  • Art 17 und 18 der VO (EU) Nr 1215/2012 des EP und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung)
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2023/83
  • EuGH, 09.03.2023, Rs C-177/22, JA/Wurth Automotive GmbH; LG Salzburg [Österreich]

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