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Aufsichtsrats- oder vorstandsähnlicher Beirat; Umwandlung von Zustimmungs- in Anhörungsrechte; notwendig klare Kompetenzumschreibung bei Organen

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Die Einrichtung eines weiteren Organs erfordert die grobe Umschreibung der Kompetenzen dieses Organs in der Stiftungsurkunde.

Eine Stiftungserklärung, die ihren Geltungsumfang teilweise „im Hinblick“ auf die (nicht näher beschriebene) „Besetzung“ des Beirats von der Rechtsauslegung der Anwender zur Frage des Bestehens von Verstößen gegen (ungenannt bleibende) „zwingende Bestimmungen und/oder deren Auslegung durch den OGH“ abhängig macht und damit die einem zusätzlich eingerichteten Organ zugewiesenen Kompetenzen nicht klar umschreibt, ist nicht einzutragen.

  • LG Feldkirch, 31.03.2022, 12 Fr 27/22f 6
  • OGH, 18.11.2022, 6 Ob 174/22i
  • OLG Innsbruck, 27.07.2022, 3 R 42/22h 9
  • § 9 PSG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 23 PSG
  • WBl-Slg 2023/93
  • § 14 PSG

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