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Zur Bearbeitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 37
- Rechtsprechung, 1856 Wörter
- Seiten 296-298
- https://doi.org/10.33196/wbl202305029601
30,00 €
inkl MwStWerke iSd § 1 Abs 1 UrhG sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst. Zu den Werken der bildenden Künste gehören auch solche des Kunstgewerbes, weil es auf den Zweck des Werks nicht ankommt. Erfasst werden auch Werke der Gebrauchsgrafik, wenn sie eine schöpferische Eigenart aufweisen. Rein handwerkliche, routinemäßige Leistungen sind aber auch bei Gebrauchsgrafiken nicht schutzfähig. Ebenfalls schutzunfähig ist der künstlerische Stil als solcher. Eine „Bearbeitung“ im Rechtssinn (§ 5 UrhG) ist die Umgestaltung äußerer Merkmale bei gleichzeitiger Identität des Werks, also eine – nicht rein mechanische, sondern aus eigener schöpferischer Gestaltungskraft entwickelte – Änderung der äußeren Form unter Beibehaltung des Kerns des Werks, nicht aber eine geringfügige Änderung oder Umgestaltung des Originals. Sie lässt das Werk in seinem Wesen unberührt, muss ihm aber wenigstens in der äußeren Form eine neue Gestalt geben, die als eigentümliche geistige Schöpfung des Bearbeiters zu werten ist. Eine „Bearbeitung“ setzt damit ein Werk iSd § 1 Abs 1 UrhG voraus. Als Bearbeitung darf das Produkt nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werks oder dessen Werknutzungsberechtigten verwertet werden.
- WBl-Slg 2023/95
- OGH, 31.01.2023, 4 Ob 139/22b
- § 1 Abs 1 UrhG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- HG Wien, 24.09.2021, GZ 43 Cg 54/20v-16, „Choco und Coco“
- § 1 Abs 5 UrhG
- OLG Wien als BerufungsG, 30.05.2022, GZ 4 R 181/21y-28
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