


Zur vertretbaren Rechtsauffassung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 37
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1832 Wörter, Seiten 294-296
30,00 €
inkl MwSt




-
Im Wettbewerbsprozess ist grundsätzlich nur die Frage zu prüfen, ob es eine mit guten Gründen vertretbare Auslegung der strittigen Norm gibt, die dem Verhalten des Bekl nicht entgegensteht. Ist das der Fall, besteht kein Anlass zur Klärung der weiteren Frage, ob diese Auslegung bei einer vertieften Prüfung auch tatsächlich zutrifft. Eine (auch nur im untechnischen Sinn) „bindende“ Entscheidung über die „richtige“ Auslegung einer Norm ist daher bei Annahme einer vertretbaren Rechtsansicht nicht zu erwarten.
Maßgebend für die Beurteilung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung sind der eindeutige Wortlaut und Zweck der angeblich übertretenen Norm sowie gegebenenfalls die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und eine beständige Praxis von Verwaltungsbehörden.
Auch dann, wenn eine vertretbare Rechtsauffassung später von den Gerichten nicht geteilt wird, begründet ein darauf beruhendes Verhalten keinen Verstoß gegen § 1 UWG.
-
- WBl-Slg 2023/94
- § 1 Abs 1 Z 1 UWG
- OLG Wien als RekursG, 17.05.2022, GZ 1 R 24/22i-10
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OGH, 20.12.2022, 4 Ob 123/22z
- HG Wien, 10.01.2022, GZ 43 Cg 91/21m-5, „Wiener Taxitarif“
Im Wettbewerbsprozess ist grundsätzlich nur die Frage zu prüfen, ob es eine mit guten Gründen vertretbare Auslegung der strittigen Norm gibt, die dem Verhalten des Bekl nicht entgegensteht. Ist das der Fall, besteht kein Anlass zur Klärung der weiteren Frage, ob diese Auslegung bei einer vertieften Prüfung auch tatsächlich zutrifft. Eine (auch nur im untechnischen Sinn) „bindende“ Entscheidung über die „richtige“ Auslegung einer Norm ist daher bei Annahme einer vertretbaren Rechtsansicht nicht zu erwarten.
Maßgebend für die Beurteilung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung sind der eindeutige Wortlaut und Zweck der angeblich übertretenen Norm sowie gegebenenfalls die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und eine beständige Praxis von Verwaltungsbehörden.
Auch dann, wenn eine vertretbare Rechtsauffassung später von den Gerichten nicht geteilt wird, begründet ein darauf beruhendes Verhalten keinen Verstoß gegen § 1 UWG.
- WBl-Slg 2023/94
- § 1 Abs 1 Z 1 UWG
- OLG Wien als RekursG, 17.05.2022, GZ 1 R 24/22i-10
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- OGH, 20.12.2022, 4 Ob 123/22z
- HG Wien, 10.01.2022, GZ 43 Cg 91/21m-5, „Wiener Taxitarif“