Werbeverbot für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 35
- Rechtsprechung, 1268 Wörter
- Seiten 663 -664
- https://doi.org/10.33196/wbl202111066301
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Gem § 11 Abs 1 iVm § 1 Z 7 TNRSG fällt unter das Werbeverbot jede Form der kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern. Der Begriff der kommerziellen Kommunikation iSd TNRSG ist weit auszulegen und erfasst sämtliche Formen der Kommunikation, die auf die (direkte oder indirekte) Förderung des Absatzes von Produkten oder Dienstleistungen oder des Images eines Unternehmens abzielen.
Werbung für „verwandte Erzeugnisse“ unter den in § 11 Abs 4 TNRSG normierten Ausnahmen ist zulässig. Werbung auf einer Website ist aber keine Werbung im „spezialisierten Fachhandel“ iSd § 11 Abs 4 leg cit.
- VwGH, 04.06.2021, Ra 2018/11/0143
- § 11 TNRSG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2021/200
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