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Rechtsschutz von Computerprogrammen: Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen – Handlungen, die zur Fehlerberichtigung durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig sind – Begriff – Dekompilierung – Voraussetzungen

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1. Art 5 Abs 1 der RL 91/250/EWG ist dahin auszulegen, dass der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms berechtigt ist, dieses ganz oder teilweise zu dekompilieren, um Fehler, die das Funktionieren dieses Programms beeinträchtigen, zu berichtigen, einschließlich in dem Fall, dass die Berichtigung darin besteht, eine Funktion zu desaktivieren, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Anwendung, zu der dieses Programm gehört, beeinträchtigt.

2. Art 5 Abs 1 der RL 91/250 ist dahin auszulegen, dass der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms, der die Dekompilierung dieses Programms vornehmen möchte, um Fehler, die dessen Funktionieren beeinträchtigen, zu berichtigen, nicht den Anforderungen nach Art 6 dieser RL genügen muss. Der Erwerber darf eine solche Dekompilierung jedoch nur in dem für die Berichtigung erforderlichen Ausmaß und gegebenenfalls unter Einhaltung der mit dem Inhaber des Urheberrechts an diesem Programm vertraglich festgelegten Bedingungen vornehmen.

  • EuGH, 06.10.2021, Rs C-13/20, Top System SA/État belge; Cour d’appel de Bruxelles [Appellationshof Brüssel, Belgien]
  • Art 5 Abs 1 der RL des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (91/250/EWG)
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2021/189

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