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Das Dienstzeugnis soll dem Arbeitnehmer die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes erleichtern. Daher ist die Art der Beschäftigung in der üblichen Weise zu bezeichnen und näher zu schildern, wenn dies für das Fortkommen des Arbeitnehmers von Bedeutung sein kann. Die Bezeichnung als „Sendetechniker“ ist zureichend für die Art der Tätigkeit.

  • OGH, 24.03.2022, 9 ObA 17/22y
  • § 39 AngG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OLG Wien, 20.12.2021, 10 Ra 91/21g-36
  • WBl-Slg 2022/133
  • § 1163 ABGB

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